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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines – aus Anlass eines erstinstanzlich noch nicht abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens – Parteiantrags mangels Vorliegens einer erstinstanzlichen EntscheidungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Einschreiter ist Partei in einem zur Zahl 7 A 115/21h geführten Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Liesing. In seiner selbst verfassten und als "Verfassungsklage" bezeichneten Eingabe begehrt der Einschreiter einerseits die "sofortige Anhaltung des Verfahrens [wegen] Gefahr im Vollzug", andererseits die Aufhebung nicht näher bezeichneter erbrechtlicher Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit. Die Bestimmungen seien nicht hinreichend bestimmt und ließen die Interessen des Pflichtteilsberechtigten außer Acht.
2. Laut dem Vorbringen des Einschreiters in der vorliegenden Eingabe, aber auch der Auskunft des Bezirksgerichtes Liesing ist das genannte Verlassenschaftsverfahren derzeit noch anhängig; eine erstinstanzliche Entscheidung liegt noch nicht vor.
3. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".
4. Da in dem genannten Verlassenschaftsverfahren noch keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vorliegt, ist der Antrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen eingegangen werden müsste.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G244.2022Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022