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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art129, Art144Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen abweisenden Beschluss des VwGH betreffend den Antrag auf Ablehnung eines Richters mangels Zuständigkeit des VfGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die vorliegende, selbst verfasste Beschwerde richtet sich gegen den oben bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes.
Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (vgl zB VfSlg 18.445/2008).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Ablehnung eines MitgliedesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2464.2022Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022