TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/30 95/11/0305

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §14 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1995, Zl. 162 222/4-IV/10/95, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1973 geborene Beschwerdeführer wurde durch Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1992 (in Verbindung mit seiner Zivildiensterklärung vom 24. Jänner 1992) zivildienstpflichtig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1994 wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes des Beschwerdeführers gemäß § 14 Z. 1 des Zivildienstgesetzes bis 31. August 1995 aufgeschoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 2. Oktober 1995 an einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Juni 1995 auf "Rückstellung meiner Zivildienstleistung" gemäß § 14 Z. 1 ZDG abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. September 1995, B 2598/95, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Berufsziel sei "Grafik-Designer". Diese Ausbildung bestehe "aus einer Lehre als Typografiker oder Druckformtechniker sowie aus dem Besuch einer weiterbildenden Kunstschule". Die Lehre habe er am 31. August 1995 abgeschlossen. Bereits im Frühjahr 1995 habe er (noch vor der Zustellung des Zuweisungsbescheides vom 15. Mai 1995) um Aufnahme in eine in Deutschland gelegene Kunstschule angesucht, habe die Aufnahmsprüfung bestanden und am 20. Juni 1995 (dem Tag der Antragstellung auf Aufschub) einen Ausbildungsvertrag für ein Jahr abgeschlossen.

Gemäß § 14 Z. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Juni 1995 wurde im wesentlichen mit dem Satz begründet: "Als Fortsetzung meiner Berufsausbildung werde ich ab September 1995 eine Fachschule mit 4-jähriger Ausbildungszeit besuchen". Dem Antrag war eine Kopie des Ausbildungsvertrages vom 20. Juni 1995 betreffend Besuch des "einjährigen grafischen Grundkurses" angeschlossen.

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrags vom 20. Juni 1995 damit, daß der Beschwerdeführer seine Berufsvorbereitung als Druckformtechniker abgeschlossen habe und nur eine Ausbildung für einen anderen oder höherwertigen Beruf anstrebe. Darin seien aber kein Aufschiebungstatbestand nach § 14 Z. 1 ZDG, insbesondere keine rücksichtswürdigen Umstände, zu erblicken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 14 Z. 1 ZDG zum Ausdruck gebracht, daß nach Abschluß einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf bestehe. Das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes dient nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0078). Daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner abgeschlossenen Lehre nur beruflichen Beschäftigungen nachgehen kann, die seinen Vorstellungen von seiner künftigen beruflichen Tätigkeit nicht entsprechen, kann somit nicht gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen geführt werden.

Der Beschwerdeführer hat auch zunächst nur zum Zweck des Abschlusses seiner Lehre einen Aufschub beantragt und bewilligt erhalten. Daß er bereits in seinem seinerzeitigen Aufschiebungsantrag vom 5. Juli 1994 (welcher sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befindet) einen darüber hinausgehenden Aufschub begehrt hätte, behauptet er selbst nicht; dies ergibt sich auch sonst aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem den Aufschub bis 31. August 1995 bewilligenden Bescheid vom 5. September 1994 (welcher keinen abweisenden Abspruch enthält) nicht. Die belangte Behörde war daher aufgrund des Verwaltungsgeschehens im Jahr 1994 und dem Inhalt des Antrages vom 20. Juni 1995 zur Annahme berechtigt, die "Fortsetzung" der Ausbildung an der deutschen Kunstschule diene einem Ausbildungsziel, dessen Erreichung keinen Anspruch auf Aufschub vermittelt.

Die Nachteile, die der Beschwerdeführer seinen Behauptungen zufolge durch die Unmöglichkeit des Besuches der in Rede stehenden Kunstschule im laufenden Studienjahr erlitte, insbesondere die behauptete Notwendigkeit einer neuerlichen Ablegung der Aufnahmsprüfung und die Gefährdung der Finanzierung seiner Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt, sind einerseits nicht hinreichend konkretisiert und wären andererseits nur die Folge des Umstandes, daß der Beschwerdeführer während eines für einen bestimmten Zweck gewährten Aufschubes nach Erreichen des damit angestrebten Zieles Tatsachen geschaffen und herbeigeführt hat, aus denen er einen Anspruch auf weiteren Aufschub ableiten möchte. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, inwieweit es eine Verletzung des sich aus § 41 VwGG ergebenden Neuerungsverbotes darstellt, daß der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bereits in seinem Aufschiebungsantrag, sondern erst in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstattet hat.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110305.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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