TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/14 LVwG-2022/15/2105-1

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Veröffentlicht am 14.11.2022
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Entscheidungsdatum

14.11.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.05.2022, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem AWG 2002,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafen gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:  23.11.2020

     Ort:                 Y, X, HVE CC GmbH in Y, Gst **1 und **2 KG

Y

Es wird Ihnen, Herr AA, als abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, zur Last gelegt, dass Sie entgegen der Bescheide des Landeshauptmanns von Tirol vom 17.10.2011, ZI ***, vom 30.10.2015, ZI *** und vom 24.01.2018, ***, konkretisiert mit Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.12.2019, ZI LVwG-*** und LVwG-***, konsenswidrig gelagerte Abfälle nicht entsprechend den Aufträgen gemäß § 62 Abs 2 AWG entfernt haben oder dem bestehenden Konsens entsprechend zwischengelagert wurden.

Sie waren zur Entfernung folgender konsenswidrig gelagerten Abfälle auf dem Betriebsareal auf Gst-Nr **1 in EZ **** GB ***** Y, verpflichtet bzw teilweise diese dem bestehenden Konsens entsprechend zwischenzulagern:

?    im nordwestlichen Bereich innerhalb Ihrer Anlage, jedoch außerhalb des Flugdaches, alle Rückstände aus der Baustellenabfallsortierung,

?    südlich angrenzend an die Rückstände aus der Baustellenabfallsortierung der gesamte

Bodenaushub,

?    im hinteren, nordöstlichen Bereich Ihrer Anlage, auf dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Baustellenabfälle/Autowracks Baustellenabfälle im Ausmaß von 250 m3,

?    unter dem nördlichen Flugdach im Bereich der ehemaligen Sortieranlage alle Sandfanginhalte,

?    alle im hinteren, nordwestlichen Teil der Anlage lagernden sonstigen verunreinigten Böden, SN *** Sp. 37,

?    das im Bereich der Bioremediationsanlage im Bereich der ersten Lagerbox (Waschbox, direkt neben dem Bürogebäude) lagernde verunreinigte Erdreich und

?    die unmittelbar vor dem mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 22.7.2004, (***, und vom 12.3.2012, ***, genehmigten Zwischenlagerplatz für Autowracks/Baustellenabfälle lagernden Baustellenabfälle.

Diesen Aufträgen sind Sie nicht oder nur zum Teil nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.    § 26 Abs 1 iVm § 79 Abs 1 Z 17 iVm § 62 Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert BGBl. I Nr. 8/2021

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 12.360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Tage(n), 4 Stunden und 48 Minuten, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit dem 27.10.2017 abfallrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr DD. Über die CC GmbH wurde am 18.11.2021 das Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.

Der Tatvorwurf der belangten Behörde richtet sich darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund rechtskräftiger Aufträge nach § 62 Abs 2 AWG 2002 zur Entfernung konsenswidrig gelagerter Abfälle verpflichtet gewesen sei sowie dass er entsprechende Aufträge der Abfallbehörde zur Entfernung konsenswidrig abgelagerter Abfälle auf dem Betriebsareal der besagten Gesellschaft missachtet habe. Als Tatzeitpunkt wird im angefochtenen Straferkenntnis der 23.11.2020 angeführt

Weiters wird festgehalten, dass sich die zitierten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.12.2019 auf behördlich angeordnete Ersatzvornahmen nach dem VVG beziehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat somit mit diesen Erkenntnissen jeweils die Anordnung der Ersatzvornahme konkretisiert und nicht etwa einen entsprechenden Behandlungsauftrag.

III.     Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Straferkenntnis und ist nicht strittig. Fraglich ist im vorliegenden Fall vielmehr, inwiefern die Missachtung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach § 62 Abs 2 AWG 2002 zum Tatzeitpunkt 23.11.2020 in den Verantwortungsbereich des abfallrechtlichen Geschäftsführers fällt, wozu auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen wird.

IV.      Rechtslage:

AWG 2002 i.d.F. BGBl I Nr 200/2021

„§ 24a

4. Abschnitt

Abfallsammler und –behandler

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

(1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

(…)

§ 26

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

(1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

    1.   die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,

    2.   die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und

    3.   in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

(…)

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.

(…)

(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die verantwortliche Person ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich.

§ 62

Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs-
und Abschlussphase

(…)

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(…)

§ 79

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

(1) Wer

    (…)

  1. 17.
    den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt,

        (…)

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850  € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(…)“

AWG 2002 i.d.F. BGBl I Nr. 71/2019 (Fassung zum 23.11.2020)

§ 26

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

(…)

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(…)

(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.

VStG

§ 1

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

(1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

V.       Erwägungen

Die belangte Behörde bezieht sich in der Begründung ihrer Entscheidung darauf, dass mit näher bezeichneten Bescheiden des Landeshauptmannes, konkretisiert mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.12.2019, Zlen LVwG-*** und ***, unterschiedliche Behandlungsaufträge in Bezug auf die CC GmbH unter Vornahme von Modifikationen bestätigt worden seien sowie dass diesen Aufträgen nicht entsprochen wurde.

In sämtlichen angeführten Verfahren wurde der CC GmbH auf Grundlage von § 62 Abs 2 AWG 2002 die Setzung unterschiedlicher Maßnahmen, insbesondere die Entfernung nicht konsensgemäß zwischengelagerter Abfälle, aufgetragen. Nach § 62 Abs 2 AWG 2002 sind dem Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes Maßnahmen vorzuschreiben. § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 bedroht denjenigen mit Strafe, der den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs 2 nicht nachkommt. Durch § 62 Abs 2 AWG 2002 wird direkt der Inhaber einer Behandlungsanlage verpflichtet. Diese Bestimmung ist im 6. Abschnitt des AWG 2002 betreffend Behandlungsanlagen angesiedelt, die Bestimmungen betreffend Abfallsammler und -behandler finden sich im 4. Abschnitt dieses Gesetzes.

Als Tatzeitpunkt hat die belangte Behörde den 23.11.2020 gewählt. Zu Folge des § 1 Abs 2 VStG ist die Rechtslage daher zum damals geltenden Zeitpunkt heranzuziehen und ist die zuletzt mit der Novelle BGBl I Nr 200/2021 erfolgte Änderung des AWG 2002 in seinem § 26 Abs 3 für den vorliegenden Fall noch nicht maßgeblich. So umfasst die Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers nunmehr neben den Tätigkeiten gemäß § 26 Abs 1 AWG 2002 auch schlechthin die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen. Nicht erwähnt hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang allerdings eine Haftung für abfallrechtliche Aufträge. Auch aus den Erläuterungen zur Novelle „Kreislaufwirtschaftspaket“, mit der diese Bestimmung zuletzt geändert wurde, ergibt sich klar, dass damit eine Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auch für die „Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten“ begründet werden soll. Bei einem Auftrag nach § 62 Abs 2 AWG 2002 handelt es sich allerdings nicht um eine abfallrechtliche Genehmigung, sondern um einen abfallpolizeilichen Auftrag, für dessen Einhaltung gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 ausdrücklich der „Inhaber der Anlage“ verantwortlich ist, was eine Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers nahelegt. Zumal diese Fassung des Gesetzes allerdings für den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist kann dahin gestellt bleiben, ob der abfallrechtliche Geschäftsführer nunmehr auch dann verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, wenn sich der Tatvorwurf auf die Missachtung eines abfallpolizeilichen Auftrages bezieht.

Nach der Judikatur (vgl VwGH 06.07.2006, 2005/07/0118) zu § 26 Abs 3 AWG idF vor der Novelle BGBl I Nr 200/2021 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß § 26 Abs 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Demnach bestand im vom VwGH zu beurteilenden Anlassfall etwa keine Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers für Transporteurtätigkeiten. Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden alten Fassung des § 26 Abs 3 AWG 2002 war somit die Haftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers auf bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf das Sammeln und Behandeln von Abfällen beschränkt und hat sich jedenfalls nicht auf die Einhaltung von Vorschriften iZm Abfallbehandlungsanlagen bezogen (vgl VwGH 26.09.2017, Ra 2017/05/0201 betreffend eine konsenslose Änderung einer Behandlungsanlage). Für derartige Übertretungen ist daher der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Verantwortung zu ziehen und nicht der abfallrechtliche.

Im vorliegenden Fall war daher insgesamt nicht von einer Übertretung auszugehen, die nach der anzuwendenden Fassung des AWG 2002 einen Bereich betrifft, der dem Verantwortungsbereich des abfallrechtlichen Geschäftsführers zuzuordnen ist, sondern um eine solche, die in den Verantwortungsbereich des handelsrechtlichen Geschäftsführers fällt. Zumal der Beschwerdeführer nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH ist, ist er daher zu Unrecht als Täter im vorliegenden Fall belangt worden. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung wiedergegebene Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Abfall
Lagern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.2105.1

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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