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L94058 Ärztekammer Vorarlberg;Norm
ÄrzteG 1984 §63 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. J in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg vom 21. September 1995, Zl. Dr. Wi/Ha, betreffend Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmungen der Satzung und der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1995 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. November 1995, B 3403/95, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß der Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds bis auf den zur Grundleistung, zur Todesfallbeihilfe und zum Notstandsfonds einzuhebenden Teil der Fondsbeiträge hätte befreit werden müssen, da er bereits anderweitig ausreichend versichert und versorgt sei. Es sei amtsbekannt, daß er zum einen nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sozialversichert sei und zum anderen aufgrund der Kammerzugehörigkeit seiner Ehefrau bereits Ansprüche auf Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds habe. Im Hinblick auf diesen Leistungsanspruch gegenüber dem Wohlfahrtsfonds hätte der Beschwerdeführer umsomehr im genannten Umfang von der Beitragspflicht befreit werden müssen, als § 19 Abs. 2 und 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg (im folgenden: Satzung) eine solche Befreiung schon für den Fall des Bestehens eines gleichwertigen Versorgungsanspruchs gegenüber einer anderen Körperschaft vorsehe.
Der mit "Befreiung von der Beitragspflicht" überschriebene § 78 Ärztegesetz 1984 bestimmt in seinem Abs. 1:
Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs-)genuß aufgrund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt er keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 aus, ist er auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 73 einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung nach § 75 zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 aus, ist eine Befreiung nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.
§ 19 der Satzung enthält in seinen Abs. 2 und 3 eine inhaltsgleiche Regelung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds.
Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich die Ansicht des Beschwerdeführers, die von ihm genannten Umstände rechtfertigten seine Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, als verfehlt:
Zum einen können die Ansprüche des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes schon deshalb nicht als einem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs-)genuß im Sinne des § 78 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 bzw. des § 19 Abs. 2 und 3 der Satzung gleichwertig angesehen werden, weil diese Ansprüche dem Beschwerdeführer nicht AUFGRUND EINES UNKÜNDBAREN DIENSTVERHÄLTNISSES zu einer der genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts zustehen. Gesetz und Satzung stellen nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf Ruhe(Versorgungs-)genüsse aus den bezeichneten unkündbaren Dienstverhältnissen ab.
Was den Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg aufgrund der Zugehörigkeit seiner Ehefrau zu diesem Fonds anlangt (§§ 63 ff Ärztegesetz 1984), kann von einem "gleichwertigen Anspruch" des Beschwerdeführers schon deshalb keine Rede sein, weil dem Beschwerdeführer daraus Versorgungsansprüche erst mit deren Ableben erwachsen (als "Hinterbliebener" - und überdies nur unter den weiteren Voraussetzungen der Zugehörigkeit seiner Ehefrau zum Wohlfahrtsfonds auch noch in diesem Zeitpunkt sowie des Bestehens der Hinterbliebeneneigenschaft des Beschwerdeführers).
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu begründen versucht, ist darauf nicht näher einzugehen, da für die Prüfung der behaupteten Verletzung in den bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zuständig ist. Hinsichtlich der geltend gemachten Normbedenken wird auf die Entscheidungsgründe der im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1995 genannten Erkenntnisse dieses Gerichtshofes (Slg. Nr. 6947/1972 und 12417/1990) verwiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110375.X00Im RIS seit
22.05.2001