TE Vwgh Beschluss 1996/1/30 96/04/0007

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1. des RS und weitere 83 Beschwerdeführer, alle in G, alle vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Oktober 1995, Zl. 315.947/9-III/A/2a/95, betreffend Bestellung eines nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen in einem Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Parteien: P in G und em. o. Univ.-Prof. DDr. H in W), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 24. Oktober 1995 bestellte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Rahmen eines bei ihm als Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens zur gewerbebehördlichen Genehmigung der Reststoffdeponie des Erstmitbeteiligten den Zweitmitbeteiligten zum (nichtamtlichen) medizinischen Sachverständigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in folgenden Rechten verletzt erachten:

"1. In ihrem Recht, daß die den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Betriebsanlagengenehmigung nicht erteilt wird und die belangte Behörde ein gesetzmäßiges und ordnungsgemäßes Berufungsverfahren durchführt, in welchem alle maßgeblichen verfahrensrechtlichen Rechtsvorschriften beachtet werden;

2. in ihrem Recht, daß in der gegenständlichen Berufungsangelegenheit nicht ein nicht amtlicher Sachverständiger zum Sachverständigen bestellt wird, sondern stattdessen - wie dies § 52 Abs. 1 AVG vorsieht - zur Beurteilung anstehender, medizinischer Fragen ein Amtssachverständiger herangezogen wird."

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist somit u.a. das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde, wobei für die Bescheidqualität eines Verwaltungsaktes eine ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid" nicht ausschlaggebend ist. Ein - hier allein in Betracht kommender - verfahrensrechtlicher Bescheid liegt vor, wenn damit über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen wird. Wird nun, wie hier, ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt, so wird damit zwar über dessen verfahrensrechtliche Rechtsstellung rechtsgestaltend abgesprochen, die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien des Verwaltungsverfahrens wird dadurch aber nicht berührt. Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist somit ein Bescheid, der nur gegenüber dem bestellten Sachverständigen, nicht aber auch gegenüber den Verfahrensparteien ergeht (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Mai 1988, Zl. 87/04/0277).

Da somit den Beschwerdeführern gegenüber der angefochtene Bescheid nicht erlassen wurde, war die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040007.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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