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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch die Mutter E in W, diese vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 1995, Zl. 4.321.912/10-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, die am 15. Juni 1991 aus dem Gebiet des heute bestehenden Staates Ukraine in das Bundesgebiet einreiste, ist ungeklärt; am 12. Juni 1995 stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie einen Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 2. Oktober 1995 abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 1995 wurde die gegen den erwähnten Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß der Berufung der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1995 keine Folge gegeben worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 nicht erfüllt.
Die Beschwerde macht der belangten Behörde zum Vorwurf, sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt zu haben, ob die Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen sei. Der von der belangten Behörde herangezogene "Asylversagungsgrund" könne nicht so ausgelegt werden, daß die inhaltlichen Voraussetzungen der Asylgewährung bei einem minderjährigen Kind nicht überprüft würden, sondern es lediglich auf die Asylgewährung an einen Elternteil ankomme.
Dem ist zu entgegnen, daß die Beschwerdeführerin auch nach dem Beschwerdevorbringen lediglich einen Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 und keinen eigenen Asylantrag gestellt hat. Die dort vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder (und den Ehegatten) setzt aber schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung voraus, daß (unter anderem) der Mutter bereits Asyl gewährt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/01/0369). Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde fehlt diese Voraussetzung jedoch im vorliegenden Fall.
Es sei noch hinzugefügt, daß es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, einen eigenen Asylantrag zu stellen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010650.X00Im RIS seit
20.11.2000