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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1994, Zl. 4.340.580/2-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 27. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und (nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages vom 6. Februar 1992 mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1993) einen am 4. Jänner 1994 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eingelangten weiteren Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Februar 1994, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen worden war, abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94, und Erhebung der Beschwerde nach dessen Kundmachung BGBl. Nr. 610/1994) - mit der Maßgabe, daß sie auch in Ansehung des bereits von der Erstbehörde herangezogenen Ausschließungsgrundes des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 zutreffen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/01/0610, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Schon aus den dort dargelegten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Darüber hinaus wendet sich die Beschwerde zu Recht gegen die Ansicht der belangten Behörde, der eine Ausnahme vom Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 normierende § 2 Abs. 4 leg. cit. sei auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden, weil dieser seit rechtskräftiger Abweisung des ersten Asylantrages nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/19/0052, ausgesprochen hat, ist § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 teleologisch dahin zu interpretieren, daß nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages eingetretene Umstände, mit denen der Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung begründet und die er nicht mit der Absicht herbeigeführt hat, hier Asyl gewährt zu erhalten, auch dann zur Asylgewährung führen können, wenn der Asylwerber nicht zwischenzeitig in seinen Heimatstaat (den Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes) zurückgekehrt ist.
Daß die belangte Behörde dies verkannte, belastet ihren Bescheid ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Auf das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer komme entgegen der (in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen) Ansicht der belangten Behörde eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zu, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die belangte Behörde - ebenso wie die Erstbehörde - darüber mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden hat.
Aus all diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil die Beschwerde lediglich zweifach einzubringen und die Vorlage einer Arbeitsbestätigung nicht erforderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010682.X00Im RIS seit
20.11.2000