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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO und des VfGG mangels hinreichender Darlegung der Bedenken, weder Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeiten im Einzelnen noch eine Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen angefochtenen Bestimmungen; kein Vorliegen einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache; teilweise Unzulässigkeit mangels Präjudizialität; Unzulässigkeit der Geltendmachung von Vollzugsmängeln im NormprüfungsverfahrenRechtssatz
Dem Antrag ist weder eine Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeiten im Einzelnen noch eine Zuordnung der Bedenken zu den einzelnen angefochtenen Bestimmungen iSd §62 Abs1 VfGG zu entnehmen. Dabei handelt es sich um materielle Formgebrechen, die nach der stRsp des VfGH einem Mängelbehebungsauftrag nicht zugänglich sind.
Die beiden Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen, mit denen der Erst- und der Drittantragsteller gemäß §112 Abs2 StPO aufgefordert wurden, einen Teil jener Unterlagen, die zu einem früheren Zeitpunkt an zwei Standorten sichergestellt und versiegelt worden waren, konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung der Verschwiegenheitsverpflichtung der antragstellenden Parteien bedeutete, sind keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache.
Teilweise Unzulässigkeit mangels Präjudizialität: §45 Abs3 StPO regelt den Ausschluss eines selbständigen Rechtsmittels gegen einen ablehnenden Beschluss über den Ausschluss eines Richters; eben dies ist aber nicht Gegenstand der Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, aus deren Anlass die antragstellenden Parteien den Parteiantrag erhoben haben. Dasselbe gilt sinngemäß für §101 Abs2 StPO. Ebensowenig nachvollziehbar ist für den VfGH, inwiefern §106 Abs1 StPO, der den Einspruch wegen Rechtsverletzung durch Handlungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren regelt, im Rahmen einer gerichtlichen Aufforderung gemäß §112 Abs2 StPO anwendbar sein könnte.
Soweit die Parteien Vollzugsmängel geltend machen, sind solche Bedenken unzulässig, weil der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen entscheidet. Die Entscheidung eines Gerichtes ist nicht Prüfungsgegenstand eines Verfahrens nach Art140 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Bedenken, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G176.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022