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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63, §64, §68Leitsatz
Erklärung der – einem Einschreiter bereits gewährten – Verfahrenshilfe für erloschen infolge Einbringung einer Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt anstelle des Verfahrenshilfeanwalts; Verzicht auf die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer auf Grund der Beschwerdeerhebung durch einen gewillkürten VertreterRechtssatz
Innerhalb offener Frist zur Einbringung einer Beschwerde durch den Verfahrenshilfeanwalt brachte der Einschreiter seine Beschwerde durch einen frei gewählten Rechtsvertreter ein. Eine Woche später gab der zum Verfahrenshelfer bestellte Vertreter bekannt, dass dieser den Einschreiter nicht mehr vertrete, da der Einschreiter einen gewillkürten Vertreter beauftragt und bevollmächtigt habe. Der Einschreiter hat somit durch die Beschwerdeerhebung durch seinen gewillkürten Vertreter seinen Verzicht auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer zum Ausdruck gebracht.
Die Erklärung des Einschreiters, auf Verfahrenshilfe im genannten Umfang zu verzichten, ist - obgleich im Gesetz nicht vorgesehen - als zulässige, der Dispositionsfreiheit der Partei Rechnung tragende Prozesserklärung dahin zu werten, die bewilligte Verfahrenshilfe in einem bestimmten Umfang (doch) nicht in Anspruch zu nehmen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Vertreter, RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E751.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022