TE Vwgh Beschluss 2022/6/21 Ra 2022/08/0076

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Veröffentlicht am 21.06.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.-Ing. P, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2022, W228 2250183-2/14E, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und in der Pensionsversicherung nach dem FSVG sowie Verpflichtung zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 traf die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gegenüber dem Revisionswerber die Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG (Spruchpunkt 1.), der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (Spruchpunkt 2.), sowie der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG (Spruchpunkt 3.), jeweils für die Jahre 2012 bis 2018 und (vorläufig) für die Jahre 2019 bis 2021. Weiters sprach sie aus, dass der Revisionswerber verpflichtet sei, einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 4.998,25 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions- Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren und Verzugszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt 4.) und verpflichtete ihn, ab 17. November 2021 Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % aus den offenen Beiträgen der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung zu zahlen (Spruchpunkt 5.).

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt 5. dieses Bescheides, setzte den mit Spruchpunkt 4. festgesetzten Betrag auf € 4.194,08 herab und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

3        In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision beantragt der Revisionswerber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung bringt er vor, der Vollzug der angefochtenen Entscheidung würde „dahingehend“ einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen, weil „offensichtlich und klar erkennbar“ ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht und darüber hinaus unklar bleibe, ob die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes richtig oder falsch sei. Dieser sei sohin nicht ausreichend begründet.

4        Darüber hinaus habe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „erhebliche Auswirkungen auf die Pensionsbeiträge des Revisionswerbers“. Dies wird (nach Ausführungen zu den §§ 52 Abs. 2 BMSVG und 35 GSVG) damit begründet, dass der „Verdacht“ bestehe, dass „mögliche Versicherungsbeiträge“ des Revisionswerbers (von der belangten Behörde) als Beiträge zur Selbständigenvorsorge („SeVo Beiträge“) gewertet worden seien. Der Revisionswerber habe „jedenfalls“ nie „SeVo Beiträge“ bezahlt, da er „alle Überweisungen gewidmet“ habe. Nachdem die gesamte Beitragsschuld nie beglichen worden und immer ein Rückstand vorgelegen sei, hätte eine „Überweisung von SeVo Beiträgen“ (gemeint: von der belangten Behörde an eine Mitarbeitervorsorgekasse) nicht erfolgen können. Darüber hinaus sei eine „Weiterleitung an eine Mitarbeitervorsorgekasse generell nicht zulässig“, weil kein Vertrag mit einer solchen bestehe; dieses Vorbringen des Revisionswerbers habe das Bundesverwaltungsgericht nicht erörtert und thematisiert. Sollte die belangte Behörde Beiträge, die „keine SeVo Beiträge“ waren, als solche qualifiziert haben, hätte sie „die Pensionsbeiträge des Revisionswerbers“ rechtswidrig gekürzt. Dies habe zur Folge, dass der Revisionswerber „eine geringere Pension“ erhalte.

5        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6        Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Wird der unverhältnismäßige Nachteil - wie hier - auf den Eintritt nachteiliger Einkunfts- oder Vermögensfolgen gestützt, ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist.

7        Der vorliegende Antrag enthält weder konkrete Angaben zur Art und Höhe des befürchteten Vermögensschadens noch Näheres zu den aktuellen Einkunfts- und Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers. Das übrige Vorbringen des Aufschiebungsantrags beschränkt sich auf Fragen der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (und damit die Erfolgsaussichten der Revision), welche im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen nicht weiter maßgebend ist (vgl. dazu VwGH 25.8.2017, Ra 2017/03/0069; 11.10.2005, AW 2005/13/0040). Relevanz hätte ein solcher Umstand dann, wenn die angefochtene Entscheidung evident bzw. offenkundig rechtswidrig ist, im Zusammenhang mit der Frage, ob bei der Beurteilung der gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allenfalls sprechenden (zwingenden) öffentlichen Interessen von den Sachverhaltsannahmen in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen werden kann (VwGH 16.4.2019, Ra 2019/03/0043-0044; 3.3.2021, Ra 2021/11/0007, mwN; 2.7.2020, Ra 2020/11/0041; vgl. weiters VwGH 10.10.2002, AW 2002/08/0031; 14.4.2014, Ra 2014/04/0004; 10.7.2017, Ra 2017/08/0058, jeweils zur Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils dann, wenn der Antragsteller mit den „nicht geringfügigen“ Folgen „eines offenkundig vorliegenden Fehlers ... belastet würde“).

8        Das in Rn. 6 näher dargelegte Erfordernis der Konkretisierung des dem Antragsteller drohenden Nachteils besteht unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses. An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab. Da dem Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung der Folgen der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller mangels jeglicher Konkretisierung des befürchteten Vermögensschadens und seiner aktuellen Einkunfts- und Vermögensverhältnisse nicht möglich ist, war dem Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 21. Juni 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080076.L00

Im RIS seit

05.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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