Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.10.2022Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH (vgl VwGH Ra 2020/04/0172 mwN) kommt es für das Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO infolge einer Vielzahl geringfügiger Übertretungen insbesondere darauf an, dass diese Übertretungen trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden. […] Die neuerliche Begehung einer Verwaltungsübertretung trotz vorangegangener polizeilicher Beanstandungen und Anzeigeerstattung an die zuständige Behörde ist einer Tatwiederholung nach rechtskräftiger Bestrafung, der insbesondere ein den Anforderungen des VStG entsprechendes Ermittlungsverfahren vorangegangen ist und hinsichtlich der eine gerichtliche Überprüfung offensteht, nicht gleichzuhalten.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1168.001.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022