TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/27 LVwG-AV-1168/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.10.2022

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GesbR in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. April 2021, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 27. April 2021, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Gewerbeberechtigung für das „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ im Standort ***, ***, ***, GISA-Zahl ***, wegen fehlender gewerberechtlicher Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) entzogen.

Diesem Bescheid legte die belangte Behörde die folgenden zehn Sachverhalte betreffend Übertretungen des Beschwerdeführers insbesondere des Covid-19-Maßnahmengesetzes an sechs Tagen, nämlich am 09. November 2020, 04. Dezember 2020, 12. Dezember 2020, 28. Jänner 2021, 03. Februar 2021 und 12. Februar 2021, zugrunde:

1.)

„[Es wird] festgestellt, dass Sie als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 12.12.2020 gegen 11:25 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Zi. 3 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da durch Ihren Mitarbeiter D an dessen Arbeitsort bei Kundenkontakt (Kunden: E, F) keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und auch zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden waren, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten, obwohl der Betreiber gemäß § 5 Abs. 1 Zi. 3 2. COVID-19-chutzmaßnahmenverordnung sicherzustellen hat, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“

2.)

„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 12.12.2020 gegen 11:25 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Zi. 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Kunden E, F sowie G (gegen 11:40 Uhr) beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben, obwohl gemäß § 5 Abs. 1 Zi. 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben und der Inhaber einer Betriebsstätte dafür Sorge zu tragen hat, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten wird.“

3.)

„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 09.11.2020 gegen 10:20 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Zi. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Mitarbeiter H und D bei Kundekontakt (Kundin I) keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben und auch zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden waren, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten, obwohl der Betreiber gemäß § 5 Abs. 1 Zi. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sicherzustellen hat, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“

4.)

„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 09.11.2020 gegen 10:20 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Kundin I beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat, obwohl gemäß § 5 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben und der Inhaber einer Betriebsstätte dafür Sorge zu tragen hat, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten wird.“

5.)

„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 04.12.2020 gegen 12:40 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 4 Zi. 2 iVm § 5 Abs. 5 Zi. 4 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Kundin J beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat, obwohl gemäß § 5 Abs. 5 Zi. 4 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung Kunden eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben und der und der Inhaber einer Betriebsstätte dafür Sorge zu tragen hat, dass die Betriebsstätte nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten wird.“

6.)

„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 04.12.2020 gegen 12:40 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 4 Zi. 2 iVm § 5 Abs. 5 Zi. 5 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da Sie als Betreiber und Ihre Mitarbeiter H und D bei Kundekontakt mit der Kundin J keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben und auch zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden waren, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten, obwohl gemäß § 5 Abs. 5 Zi. 5 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung der Betreiber sicherzustellen hat, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“

7.)

„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 28.01.2021 gegen 14:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 5 Zi. 2 iVm § 5 Abs. 6 Zi. 5 iVm § 6 Abs. 2 Zi. 2 3.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da von Ihnen und Ihrem Mitarbeiter H beim Betreten dieses Arbeitsortes in geschlossenen Räumen keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams, solche waren nicht vorhanden.“

8.)

„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 28.01.2021 gegen 14:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 5 Zi. 2 iVm § 6 Abs. 2 Zi. 1 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da Sie und Ihr Mitarbeiter H beim Betreten von Arbeitsorten zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, keinen Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber zueinander und Kunden eingehalten haben.“

9.)

„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 03.02.2021 gegen 09:30 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 5 Zi. 2 iVm § 5 Abs. 6 Zi. 5 iVm § 6 Abs. 2 Zi. 2 3.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da Sie und Ihr Mitarbeiter H beim Betreten des Arbeitsortes in geschlossenen Räumen keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben, obwohl ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams, solche waren nicht vorhanden.“

10.)

„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes im Standort ***, ***, *** am 12.02.2021 gegen 14:50 Uhr nicht dafür Sorge getragen, dass diese Betriebsstätte des Handelsgewerbes in der Betriebsart Lebensmittelhandel im Standort ***, ***, *** („C“), nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Zi. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 5 Zi. 2 iVm § 5 Abs. 6 Zi. 5 iVm § 6 Abs. 2 Zi. 2 4.COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da von Ihnen und Ihrem Mitarbeiter D beim Betreten des Arbeitsortes in geschlossenen Räumen keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams, solche waren nicht vorhanden.“

Darüber hinaus wurde das Vorliegen von folgenden drei rechtskräftigen und nicht getilgten Verwaltungsübertretungen festgestellt:

-    Strafverfügung vom 19. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend Bereithalten und Verwenden eines eichpflichtigen Messgeräts im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Abwägen von Obst nach Masse, obwohl dieses nicht geeicht war, gemäß § 63 Abs.1 iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Zi. 2 Maß- und Eichgesetz; Geldstrafe iHv von 500,00 Euro;

-    Strafverfügung vom 04. September 2020, Zl. ***, betreffend Anbieten von pflanzlichen Raucherzeugnissen in Form von Hanfblüten unter der Internetadresse *** gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz; Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro;

-    Strafverfügung vom 03. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend Verkauf von verwandten Erzeugnissen im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz in Form von 3 Gramm CBD im Geschäftslokal „K" in ***, *** an eine 14-Jährige Jugendliche gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 3 NÖ Jugendgesetz; Geldstrafe in Höhe von 250,00.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße erfüllt werden können, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Dabei sei entscheidend, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung die Prognose stellen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Mögen auch die vorliegenden rechtskräftigen Verwaltungsstrafen für sich allein noch keine schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO darstellen, so könne in Zusammenschau mit den wiederholten und der über einen Zeitraum von mehreren Monaten bestehenden Nichtbeachtung der COVID-Vorschriften vom Vorliegen schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften gesprochen werden. Aufgrund der wiederholten und weiterhin andauernden Begehung von Verstößen gegen gewerberechtlich maßgebliche Vorschriften sei die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

2.   Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 Beschwerde.

In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass sich die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO vorliegend nicht auf rechtskräftige Bestrafungen, sondern bloß auf sonstige Fakten stützen würde. Die belangte Behörde wäre daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers dahingehend vorzunehmen, ob er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies sei vorliegend nicht erfolgt. Zudem habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen nicht beachtet, insbesondere sei ein Umbau des Kassabereichs erfolgt, ein Luftreinigungsgerät angebracht worden und würde regelmäßig desinfiziert und gelüftet werden. Auch fordere der Beschwerdeführer Kunden beim Betreten der Geschäftsräumlichkeiten auf, eine Maske zu tragen. Es komme aber vor, dass Kunden von der Maskentragepflicht befreit seien. Auch seien der Beschwerdeführer und die Mitarbeiter vom Tragen einer Maske befreit. Darüber hinaus werden Verletzungen von Verfahrensvorschriften und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsfreiheit releviert und die Verfassungswidrigkeit der angewendeten COVID-Verordnungen behauptet.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit Beschluss vom 21. Jänner 2022, Zl. LVwG-AV-1168/001-2021, setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren 1. zur
Zahl LVwG-S-1606/001-2021 (zu ***) und 2. zur Zahl LVwG-S-1847/001-2021 (zu ***), beide betreffend dem Beschwerdeführer angelastete Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, aus. Die Verfahren wurde durch die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Juli 2022,
Zl. LVwG-S-1606/001-2021, und vom 21. April 2022, Zl. LVwG-S-1847/001-2021, rechtskräftig abgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschlüssen vom 01. August 2022, Zlen. *** und ***, die gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes vom 18. Jänner 2022, Zl. LVwG-S-1620/001-2021, und vom 21. April 2022, Zl. LVwG-S-1847/001-2021, erhobenen außerordentlichen Revisionen zurück. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Juli 2022, Zl. LVwG-S-1606/001-2021, wurde keine außerordentliche Revision erhoben.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 05. Oktober 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, einschließlich der der Entziehung nunmehr zugrundeliegenden Verwaltungsstrafen, sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

In der Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass nunmehr im Hinblick auf die Revisionszurückweisungen des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Jänner 2022 und 21. April 2022 feststehe, dass die dem Beschwerdeführer und seinen beiden Mitarbeitern ausgestellten ärztlichen Atteste von M nicht gültig gewesen seien. Dieser Umstand werde nunmehr vom Beschwerdeführer anerkannt, weshalb er auch die Atteste betreffend die beiden Mitarbeiter nicht mehr anerkenne. Der Beschwerdeführer habe jedoch bis zum Abschluss der Verwaltungsstrafverfahren (bzw. bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) auf die Gültigkeit der Atteste vertraut. Er habe dabei eine vertretbare Rechtsauffassung vertreten, in der schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO nicht zu sehen seien. Zudem habe sich die Wirtschaftskammer gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung im Verfahren ausgesprochen.

Betreffend den Beschwerdeführer wurde zudem ausgeführt, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, eine Maske zu tragen, weshalb er ein neues Attest eingeholt habe. Der Beschwerdeführer legte hierzu ein „fachärztliches Attest über eine Maskenbefreiung“ von L, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. September 202 vor, indem wörtlich Folgendes ausgeführt ist: „Aufgrund eingehender Untersuchungen und der erhobenen Befunde ist es aus fachärztlicher-psychiatrischer Sicht und aus Physiologischer Beurteilung dem o.g. Patienten nicht zuzumuten, in geschlossenen Räumen selbst über einen geringen zeitlichen Rahmen einen geschlossenen Mund-Nasenschutz (FFP2-Maske) zu tragen“. In der Begründung (Seite 2) des Attests ist insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach einem Unfall mit einem Beinaheertrinken unter einem Posttraumatischen Belastungssyndrom leide.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Der Beschwerdeführer ist seit 01. Jänner 2015 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ im Standort ***, ***, GISA-Zahl: ***. Das Gewerbe wird in der Betriebsart „Lebensmittelhandel“ ausgeübt. Im Verkaufslokal am Standort der Gewerbeberechtigung, dem Geschäftslokal „C“ bzw. „K“, werden insbesondere Lebensmittel (ca. 60 bis 70% des Sortiments), Nahrungsergänzungsmittel, CBD-Hanfprodukte und Küchengeräte verkauft. Offene, unverpackte Lebensmittel (Äpfel, Kartoffeln, Schwarzwurzeln uÄ) nehmen im Sortiment eine nur untergeordnete Rolle eine. Darüber hinaus betreibt der Beschwerdeführer über die Webseite *** einen Webshop.

Der Beschwerdeführer beschäftigt zwei Mitarbeiter, wobei im Geschäftslokal grundsätzlich nur zwei Personen (er bzw. ein Mitarbeiter) gleichzeitig anwesend sind, einmal pro Woche ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit beiden Mitarbeitern im Geschäftslokal tätig (insbesondere zum Zweck der Entgegennahme von Waren). Das Geschäftslokal besteht aus einem ca. 70 m2 großen Verkaufsraum, einem Büro und einem Lager.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen – wie auch der oben dargelegte Verfahrensgang (siehe oben Punkt 1) – auf den eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4.2. Am 23. November 2020 wurde der belangten Behörde von einer Kundin des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, dass im bezeichneten Geschäftslokal keine Masken getragen würden. Die belangte Behörde richtete daraufhin ein Ersuchen an die Polizeiinspektion *** um gelegentliche Überprüfung des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der COVID-19-Verordnung. Ein entsprechendes Ersuchen wurde erneut am 26. Jänner 2021 gestellt. Seitens der Polizeiinspektion *** wurden am 09. November 2020, 04. Dezember 2020, 12. Dezember 2020, 28. Jänner 2021, 03. Februar 2021 und 12. Februar 2021 polizeiliche Kontrollen der Betriebsstätte des Beschwerdeführers durchgeführt. Infolge dieser Kontrollen wurden die unter Punkt 1. dargelegten (im angefochtenen Bescheid festgestellten) zehn Sachverhalte der belangten Behörde als Verwaltungsübertretungen (insbesondere) nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz angezeigt.

Diese angezeigten Sachverhalte legte die belangte Behörde der Staatsanwaltschaft *** mit Schreiben vom 21. Februar 2021 zur strafrechtlichen Prüfung gemäß § 178 des Strafgesetzbuches – StGB (vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) vor. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft *** vom 22. Februar 2021, Zl. ***, erfolgte die Verständigung vom Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Begründend führte die Staatsanwaltschaft *** aus, dass aufgrund der kriminalpolizeilichen Berichterstattung zwar von Verstößen gegen die „Coronaschutzmaßnahmenverordnung“ auszugehen sei, jedoch Anhaltspunkte für das darüber hinaus erforderliche Vorliegen konkreter Verhaltensweisen, die zufolge typischer Gefährdungseignung auf das Herbeiführen einer konkreten Gefahr schließen lassen, mangels konkreter Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung oder Krankheitssymptome nicht vorliegen würden; der Umstand, dass sich im Geschäftslokal (zumindest im Zeitpunkt der jeweiligen Kontrollen) nur wenige Personen aufgehalten haben, die eine FFP2-Maske getragen haben, der Aufenthalt in einem Lebensmittelgeschäft der gegenständlichen Art in der Regel auch nur kurzzeitig erfolge, würden (ungeachtet der Tatsache, dass Hinweise auf eine Infektion bei einer beteiligten Person auch nicht bestehen) eine solche ernste Gefahr nicht nahe.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren aufgrund der eindeutigen Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere der darin enthaltenen Anzeige der Kundin, den Polizeiberichten vom 14. Dezember 2020 und vom 03. März 2021, der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft *** vom 21. Februar 2021 sowie die hierzu ergangene Verfügung betreffend das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom 22. Februar 2022, zu treffen.

4.3. Hinsichtlich acht der zehn im angefochtenen Bescheid festgestellten, oben dargelegten Sachverhalte (vgl. Punkt 1. und 4.2.) liegen nunmehr rechtskräftige Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers vor (siehe sogleich Punkt 4.4.). Hinsichtlich der Sachverhalte 6.) und 8.) (siehe oben Punkt 1.) wurden demgegenüber keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und liegen sohin auch keine Verwaltungsstrafen vor.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus einem Vergleich der im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalte 1.) bis 10.) und den nunmehr vorliegenden, im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dokumentierten Straferkenntnissen wegen Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes des Beschwerdeführers.

4.4. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung scheinen betreffend den Beschwerdeführer bei der belangen Behörde nunmehr die folgenden rechtskräftigen und bis dato nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf und ist hierzu Folgendes festzustellen:

1.)

Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08. Juni 2021, Zl. ***, sowie das darauf bezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Jänner 2022, Zl. LVwG-S-1620/001-2021, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen:

a)   eine Übertretung am 09. November 2022 gegen 11:20 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 1 Z 3 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 463/2020; Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).

Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 3 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da durch die Mitarbeiter D und H an deren Arbeitsort bei Kundenkontakt (Kundin I) keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde; auch waren zwischen den Personen keine sonstige geeigneten Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten.

b)   eine Übertretung am 09. November 2020 gegen 11:20 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 463/2020 Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).

Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Kundin I beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben.

2.)

Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Mai 2021, Zl. ***, sowie das darauf bezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Juli 2022 Zl. LVwG-S-1606/001-2021, betreffend drei Verwaltungsübertretungen:

a)   eine Übertretung am 12. Dezember 2020 gegen 11:25 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 1 Z 3 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020; Geldstrafe in Höhe von 320,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).

Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 3 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da durch den Mitarbeiter D an dessen Arbeitsort bei Kundenkontakt (Kunden: E und F) keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde; auch waren zwischen den Personen keine sonstige geeigneten Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden, die das gleiche Schutzniveau gewährleisten.

b)   eine Übertretung am 12. Dezember 2020 gegen 11:25 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020; Geldstrafe in Höhe von 320,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).

Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da die Kunden E und F keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben.

c)   eine Übertretung am 12. Dezember 2020 gegen 11:40 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020; Geldstrafe in Höhe von 320,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).

Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 2 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da der Kunde G beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat.

3.)

Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. Juni 2021, Zl. ***, sowie das darauf bezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. April 2022 Zl. LVwG-S-1847/001-2021, betreffend vier Verwaltungsübertretungen:

a)   eine Übertretung am 04. Dezember 2020 gegen 12:40 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020, iVm § 5 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 5 Z 4 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 479/2020 idF BGBl. II Nr. 528/2020; Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).

Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 5 Z 4 COVID-19 Notmaßnahmenverordnung festgelegten Voraussetzungen betreten wird, da durch die Kundin J beim Betreten des Kundenbereichs der Betriebsstätte keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde.

b)   eine Übertretung am 28. Jänner 2021 gegen 14:15 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, iVm § 6 Abs. 2 Z 2 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021; Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).

Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 6 Abs. 2 Z 2 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Auflagen betreten wird, da vom Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter H beim Betreten des Arbeitsortes keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte.

c)   eine Übertretung am 03. Februar 2021 gegen 09:30 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, iVm § 6 Abs. 2 Z 2 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021; Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).

Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 6 Abs. 2 Z 2 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgelegten Auflagen betreten wird, da vom Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter H beim Betreten des Arbeitsortes keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte.

d)   eine Übertretung am 12. Februar 2021 gegen 14:50 Uhr gemäß § 8 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021, iVm § 6 Abs. 2 Z 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021; Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden (bei einem Strafrahmen von bis zu 3.600,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen).

Der Beschwerdeführer hat als Inhaber einer Betriebsstätte des Handelsgewerbes nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebstätte in der Betriebsart Lebensmittelhandel (siehe oben Punkt 4.1.) nicht entgegen den in § 3 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 6 Abs. 2 Z 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgelegten Auflagen betreten wird, da vom Beschwerdeführer und dem Mitarbeiter D beim Betreten des Arbeitsortes keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen wurde und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden konnte oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte.

Diesen unter 1.) bis 3.) dargestellten, insgesamt acht Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz liegt – soweit sie das Nichtragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch den Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter betreffen – der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer und seine beiden Mitarbeiter verfügten jeweils über ein von M, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, ausgestelltes ärztliches Attest, das – jeweils wörtlich ident – lautete: „[Name] kann aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske tragen. Begründung: Beeinträchtigung der Vitalfunktion Atmung. Sonstige Hygienevorschriften sind zu beachten.“. Diese gleichlautenden Atteste wurden von der belangten Behörde und im Weiteren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als nicht geeignet qualifiziert, gegenüber dem Beschwerdeführer das Vorliegen eines gesundheitlichen Ausnahmegrundes von der Maskentragepflicht glaubhaft zu machen (dies insbesondere im Hinblick auf die gleichlautende, auf keine konkrete Diagnose bezugnehmende Textierung der Atteste, die mediale Berichterstattung iZm der Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten durch M, die auffallende Entfernung der Wohnorte des Beschwerdeführers und der Mitarbeiter zur Praxis von M, die nur fünfminütige Untersuchungsdauer ohne Beibringung von Befunden). Die gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Jänner 2022, Zl. LVwG-S-1620/001-2021, und vom 21. April 2022, Zl. LVwG-S-1847/001-2021, erhobenen außerordentlichen Revisionen, in denen insbesondere die Glaubhaftmachung von gesundheitlichen Befreiungsgründen durch die ärztlichen Atteste M vorgebracht wurden, wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01. August 2022, *** und ***, zurückgewiesen.

Darüber hinaus liegen folgende weitere rechtskräftige und bis dato nicht getilgte Verwaltungsstrafen vor:

4.)

Strafverfügung der belangten Behörde vom 15. September 2020, Zl. ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 3 NÖ Jugendgesetz; Geldstrafe in Höhe von 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden (bei einem Strafrahmen bis zu 15.000,00 Euro, Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen).

Der Beschwerdeführer hat am 25. August 2020 im bezeichneten Geschäftslokal, somit an einem allgemein zugänglichen Ort, der Jugendlichen N, geboren am ***, verwandte Erzeugnisse im Sinne des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz in Form von 3 Gramm CBD zum Preis von 25,00 Euro verkauft, obwohl an junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alkoholische Getränke, welche gebrannten Alkohol beinhalten, sowie Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben werden dürfen.

Diese Verwaltungsübertretung wurde infolge einer stressigen Situation im Geschäftslokal des Beschwerdeführers begangen. Der Beschwerdeführer fertigte eine Kopie des Passes der Jugendlichen an (zum Zweck der Mitgabe der Ware auf Lieferschein), kontrollierte jedoch das Alter der Jugendlichen nicht. Nach dem Vorfall wies er seine Mitarbeiter erneut darauf hin, das Alter von jugendlich aussehenden Personen stets zu kontrollieren.

5.)

Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. November 2018, Zl. ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 63 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Maß- und Eichgesetz; Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden (bei einem Strafrahmen bis zu 10.900,00 Euro, Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).

Der Beschwerdeführer hat als Gewerbetreibender hinsichtlich der Ausübung des Handelsgewerbes in der bezeichneten Betriebsstätte am 13. November 2018 zwischen 12:05 Uhr und 12:40 Uhr (eichpolizeiliche Revision) eine Nichtselbsttätige Waage (Fein- und Präzisionswage) des Herstellers Mettler, Type PE3000, Fabr. Nr. ***, somit ein eichpflichtiges Messgerät, dessen Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, im rechtsgeschäftlichen Verkehr zum Abwägen von Obst nach Masse bereitgehalten und verwendet, obwohl dieses nicht geeignet war, da keine Eichung erfolgte.

Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung nicht bewusst, dass er für den Verkauf offener Waren eine geeichte Waage benötigt. Auch war ihm nicht bewusst, dass die von ihm verwendete Waage nicht geeicht war. Er kaufte nach dem Vorfall eine neue geeichte Waage an und ließ diese bereits nacheichen.

6.)

Strafverfügung der belangten Behörde vom 14. August 2020, Zl. ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz; Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden (bei einem Strafrahmen bis zu 7.500,00 Euro, Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).

Der Beschwerdeführer hat zumindest zwischen 18. Dezember 2019 und 14. August 2020 als Betreiber des Onlineshops „K“ unter der Internetadresse „***“ pflanzliche Raucherzeugnisse in Form von Hanfblüten angeboten, obwohl der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen sowie von verwandten Erzeugnissen verboten ist. Unter der Rubrik „CBD Hanfprodukte“ wurden insbesondere Hanfblüten der Sorten CBD Blüten Biobloom bulk, CBD Blüten Charlottes Web, CBD Blüten Exotic Cheese, CBD Blüten Krautwerk Kush und CBD Blüten White Widow angeboten. Als Versandart wurden GLS Paketdienst, Österreichische Post oder persönliche Abholung angeboten.

Diese Verwaltungsübertretung war der Unwissenheit des Beschwerdeführers geschuldet. Der Beschwerdeführer wusste nicht, dass der Versandhandel mit CBD-Blüten (Verkauf über den Webshop seiner Homepage) nicht erlaubt war.

7.)

Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. Oktober 2017, Zl. ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO; Geldstrafe in Höhe von 800,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden (bei einem Strafrahmen von 800,00 Euro zu 3.700,00 Euro, Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen).

Der Beschwerdeführer hat am 30. September 2017, 00:27 Uhr, den Personenkraftwagen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,41 mg/t.

Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung tritt am 31. Oktober 2022 Tilgung ein.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers einschließlich der einzelnen Tathandlungen liegen die Inhalte der im Akt enthaltenen Straferkenntnisse und Strafverfügungen der belangten Behörde (bzw. die hierzu ergangenen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich) zugrunde, welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Die übrigen Feststellungen, insbes

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten