TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/2 LVwG-S-2836/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2022
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Entscheidungsdatum

02.11.2022

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.09.2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag von 800,-- Euro zuzüglich der Barauslagen für die klinische Untersuchung und Blutabnahme von 155,30 Euro und der chemischen Untersuchung der Blutprobe von 792,-- Euro sowie der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 80,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 160,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 1.987,30,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.09.2022, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 26.07.2022 um 14:55 Uhr im Gemeindegebiet ***, Parkplatz ***, ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 99 Abs.1b iVm

§ 5 Abs. 1 StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer einerseits an Barauslagen die Kosten der klinischen Untersuchung und der Blutabnahme in der Höhe von 155,30 Euro und der chemischen Untersuchung der Blutprobe in der Höhe von 792,-- Euro und andererseits ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 80,-- Euro zur Zahlung vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Melk zusammengefasst aus, dass sich der Tatbestand auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 26.07.2022 gründe. Es sei durch das polizeiärztliche Gutachten sowie durch den Blutbefund erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Daran ändere auch nicht die Tatsache, dass er nach seinem Vorbringen in Eigenverantwortung und nach moralisch, sittlichem Recht Cannabis-CBD Öl konsumiert habe.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und sei in subjektiver Hinsicht dem Beschwerdeführer auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk erwogen, dass mildernd und erschwerend keine Umstände zu werten gewesen wären und von einem geschätzten Monatseinkommen von 1.500,-- Euro netto ausgegangen worden wäre. Unter Berücksichtigung auch der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht mit Schreiben vom 05.10.2022 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der gegen ihn verhängten Geldstrafe.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er klarstellen möchte, dass er am Vorfallstag keine illegalen Substanzen konsumiert habe. Die geringe Menge, die in seinem Blut gefunden worden wäre, sei maximal ein Rest von den gesundheitlichen CBD-Tropfen, die er jeden Tag zu sich nehme. Es sei dem Beschwerdeführer ein hohes Anliegen, nüchtern und in bester Gesundheit ein Auto zu lenken zum Wohle seiner Gesundheit und aller Menschen auf der Straße. Der Beschwerdeführer habe sich keinesfalls in einem beeinträchtigten Zustand befunden. Er habe bei der ärztlichen Kontrolle jeden Test bestanden und sei ihm dies von der Ärztin auch so bestätigt worden.

Zu seiner finanziellen Situation merke der Beschwerdeführer an, dass er momentan keinerlei Einkommen beziehe, noch sonstige Bezüge erhalte und auch sonst keine Vermögenswerte besitze.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 21.10.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Melk vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, lenkte am 26.07.2022 um 14:55 Uhr im Gemeindegebiet ***, Parkplatz ***, ***, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.

Der Beschwerdeführer wies im Rahmen der dortigen Anhaltung durch Beamte der Polizeiinspektion *** und der anschließenden polizeiamtsärztlichen Untersuchung Merkmale einer Suchtgiftbeeinträchtigung wie hektische Reaktionen, Zittern und Unruhe, verengte Pupillen samt träger Lichtreaktion und ein Zittern der Augenlider, wässrig glänzende Augen, eine redselige Aussprache, ein aufgeregtes Verhalten, eine gestörte Aufmerksamkeit, Gleichgewichtsprobleme, einen verlangsamten Denkablauf und eine stumpfe Stimmung auf.

Im Rahmen einer Untersuchung des Blutes des Beschwerdeführers, welches ihm am 26.07.2022 um 15:50 Uhr abgenommen worden war, wurde festgestellt, dass der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol festgestellt werden konnte, womit der Konsum von THC-haltigen Produkten wie Haschisch oder Marihuana eindeutig bestätigt wurde. Die Konzentration des THC von 6,3 THC-COOH lag im Vergleich zu anderen aufgefallenen Kraftfahrern im niedrigen Bereich, somit in einem für die abklingende Cannabis-Wirkung typischen Bereich.

5.   Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche und vom Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seines Beschwerdevorbringens in Bezug auf die Tatsachen bestrittene Frage liegt darin, ob er dies in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand tat.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass – dies vom Beschwerdeführer ebenso unbestritten – sowohl von den einschreitenden Polizeibeamten als auch von der beigezogenen Polizeiamtsärztin B die zahlreichen und auch hier festgestellten Symptome beim Beschwerdeführer festgestellt wurden, die auf eine Beeinträchtigung von Suchtmitteln schließen ließen, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits vorab augenscheinlich einer Kontrolle durch die Polizeibeamten durch seine aggressive Fahrweise und durch ein verstecktes Abstellen seines Fahrzeuges samt raschem Verlassen entziehen wollte.

Von der Polizeiamtsärztin wurde demzufolge in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise in ihrem Gutachten vom 26.07.2022 festgehalten, dass sie aufgrund der von den Exekutivbeamten beobachteten Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungsmerkmale und aufgrund der selbst beobachteten Symptome und der Ergebnisse der psychophysischen Tests zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges von einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und durch Übermüdung ausgeht. Bereits diesem Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten, sondern lediglich behauptet, dass er jeden Test bestanden habe und ihm dies von der Ärztin auch bestätigt worden wäre. Auch dieses Vorbringen ist jedoch durch das Gutachten bzw. den vorangegangenen Befund widerlegt; im Gegenteil wurde darin dargelegt, dass auch die durchgeführten Tests vom Beschwerdeführer unsicher, hektisch und zittrig durchgeführt wurden. Dem tatsächlich relevanten Ergebnis auch dieses Gutachtens setzt der Beschwerdeführer jedoch kein Vorbringen, geschweige denn eben in substantiierter Weise, entgegen.

In weiterer Folge wurde mit Befund und Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen C, der D BetriebsgmbH vom 09.08.2022 umfassend und schlüssig ausgeführt, dass im Blut des Beschwerdeführers Textrahydrocannabinol (THC) festgestellt wurde, was die Aufnahme von THC-haltigen Produkten wie Haschisch oder Marihuana beweist. Die Konzentration des THC lag im Vergleich zu anderen Kraftfahrern im niedrigen Bereich, was zwar auf eine abklingende Cannabis-Wirkung hindeutet, aber jedenfalls den Konsum von THC (Cannabiswirkstoff) eindeutig bestätigt.

Vom Beschwerdeführer wurde auch tatsächlich noch im Rahmen der Amtshandlung den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber laut dem unbedenklichen Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige angegeben, dass er 1 Woche zuvor einen Cannabis-Joint geraucht habe. Von der Konsumation eines „Cannabis-CDB Öls“ war im Rahmen der Amtshandlung noch keine Rede. Dies wurde vom Beschwerdeführer erstmalig gegenüber der Polizeiamtsärztin angegeben und bringt der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 23.08.2022 und in seiner Beschwerde vor, dass er abends „legales Cannabis-CBD Öl“ konsumiere, dass er aber zur Tatzeit sicherlich nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe.

Auch wenn diesem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden würde, ändert dies im Ergebnis nichts daran, dass nach dem eben schlüssigen Gutachten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich zur Tatzeit in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer legale Substanzen eingenommen hat, schließt nicht aus, dass er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat; auch die Konsumation von Alkohol ist grundsätzlich legal, jedoch ist es rechtswidrig, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Vorbringen zudem eben auch auf das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 26.07.2022 inhaltlich überhaupt nicht eingegangen und ist umso mehr der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Aus eben diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Polizeiamtsärztin vom 26.07.2022 ergibt sich aber eben bereits, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit zwar auch übermüdet war, sich aber eben zusätzlich auch in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Dieses Gutachten stützt sich vor allem auf die eingehende Untersuchung des Beschwerdeführers samt den festgestellten eindeutigen Merkmalen einer Suchtgiftbeeinträchtigung.

Richtig ist nun zwar, dass im Gutachten des Sachverständigen C vom 09.08.2022 festgehalten wurde, dass rein unter Zugrundelegung der Blutuntersuchung das Vorliegen einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung möglich ist. Vom Sachverständigen wurde aber auch weiters festgehalten, dass der Konsum von THC-haltigen Wirkstoffen nicht nur tatsächlich bestätigt ist, sondern auch, dass die laut den übermittelten Informationen zum Zeitpunkt des Antreffens sowie der klinischen Untersuchung beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten bzw. Ausfallserscheinungen mit dem vorliegenden toxikologischen Befund in Einklang zu bringen sind und eine abschließende Beurteilung einer Beeinträchtigung behördenseitig unter Berücksichtigung aller fallrelevanten Anknüpfungstatsachen vorzunehmen ist. Sieht man sohin diese Ausführungen des Sachverständigen mit jenen insbesondere der Polizeiamtsärztin, was vom Beschwerdeführer unterlassen wurde, besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer – allenfalls zusätzlich zu einer bestehenden Übermüdung – sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Der Beschwerdeführer führt auch gar nicht näher aus, geschweige denn untermauert er eben sein Vorbringen durch entsprechende auf gleicher fachlicher Ebene stehende Beweise, dass die Ergebnisse dieser beiden Gutachten, dass nämlich der Beschwerdeführer sehr wohl in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, unrichtig seien bzw. aus welchen Gründen sich aus diesen Gutachten sogar sein Standpunkt bestätigen würde.

Im Ergebnis hat somit zusammengefasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Basis der beiden vorliegenden und miteinander in Einklang stehenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum angeführten Zeitpunkt das Kraftfahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

 

§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“

§ 99 Abs. 1b StVO:

„(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“

§ 5a Abs. 2 StVO:

„(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dazu vorbringt, dass er nicht in einem (durch Suchtgift) beeinträchtigten Zustand gefahren sei, ist dieses Vorbringen durch die beiden vorliegenden Gutachten und durch den auf Basis der Gutachten festgestellten Sachverhalt widerlegt.

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf, wer sich unter anderem in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Gemäß § 99 Abs. 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Der Beschwerdeführer hat demnach das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG (vgl. dazu VwGH 31.01.2014, 2012/02/0012), wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen, sodass ihm auch in subjektiver Hinsicht unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist.

Der Beschwerdeführer hat somit auch das subjektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

8.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafnorm des § 99 Abs. 1b StVO sieht eben einen gesetzlichen Strafrahmen von 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro vor. Mit der von der Bezirkshauptmannschaft Melk festgesetzten Geldstrafe wurde demnach bereits die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass sich an und für sich eine Überprüfung der Strafzumessung anhand der Strafzumessungsregeln des § 19 VStG erübrigt. Abgesehen davon ist jedoch festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol oder eben Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu den schwersten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, stellt dies doch eine erhebliche Fremd- und Selbstgefährdung dar, und bilden auch Alkohol oder Suchtgift immer wieder die Ursache von schweren und schwersten Verkehrsunfällen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur massiv der Schutznorm des § 5 Abs. 1 StVO zuwidergehandelt, sondern sind auch im Hinblick auf § 19 VStG das strafrechtlich geschützte Rechtsgut und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sehr hoch.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und/oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Zum einen ist der Beschwerdeführer 1994 geboren und demnach kein Jugendlicher mehr. Zum anderen sind Milderungsgründe nicht erkennbar und werden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vor allem lässt die Verantwortung des Beschwerdeführers auf Basis seines Vorbringens in der Beschwerde jegliche Einsicht und Reue vermissen. Insgesamt übersteigen die (eben fehlenden) Milderungsgründe die auch fehlenden Erschwerungsgründe nicht beträchtlich und rechtfertigen alleine die für den Beschwerdeführer glaubhaft angegebenen ungünstigen Vermögensverhältnisse kein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe, sodass von der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG kein Gebrauch gemacht werden kann.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit, indem gesundheitlich nicht geeignete Lenker vom Verkehr auf öffentlichen Straßen ausgeschlossen werden – noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers noch auch dessen Verschulden gering waren.

Auch die Kosten des polizeiamtsärztlichen Gutachtens und der Blutuntersuchung waren unter Zugrundelegung des § 5a Abs. 2 VStG dem Beschwerdeführer zwingend vorzuschreiben; ein Erlassen der Kosten aufgrund schlechter Einkommensverhältnisse ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zudem war eben diese Blutuntersuchung in der gegebenen Situation auch unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 5 Abs. 10 iVm § 5a StVO durchzuführen.

Die Kostenentscheidung dazu stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Beschwerdeführer ist zudem im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen der schlechten finanziellen Verhältnisse abschließend darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zuständigkeitshalber bei der Bezirkshauptmannschaft Melk zu stellen wäre.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war insbesondere lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Suchtgift; Blutabnahme; Gutachten; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2836.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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