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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch die Mutter K in W, diese vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1995, Zl. 4.341.685/1-III/13/92, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und seine Mutter (die beide iranische Staatsangehörige sind) sind im November 1992 in das Bundesgebiet eingereist.
Am 9. November 1992 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter K, einen Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 im Hinblick auf den von der Mutter selbst eingebrachten Asylantrag gestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. November 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluß vom 29. Juni 1995).
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, worüber der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 4 erster Satz Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Daraus ergibt sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - zwingend, daß im vorliegenden Fall eine Ausdehnung der Asylgewährung nur in Betracht käme, wenn der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt worden wäre (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zlen. 93/01/1220-1224). Diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden Fall, gesteht doch der Beschwerdeführer selbst zu, daß der Asylantrag seiner Mutter abgewiesen worden ist und ihr jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides in Österreich bislang kein Asyl gewährt worden ist. Wenn in der Beschwerde sehr weitwendig dargestellt wird, daß der Mutter des Beschwerdeführers in dem über ihren Antrag abgeführten Asylverfahren rechtens die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen, und die die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter begründenden Umstände im einzelnen ausgeführt werden, ist anzumerken, daß nach dem klaren Wortlaut des § 4 leg. cit. die Ausdehnung der Gewährung von Asyl an den Beschwerdeführer voraussetzt, daß seiner Mutter bereits Asyl gewährt worden ist. Da es im Beschwerdefall ausschließlich darauf ankommt, ob der Mutter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde Asyl gewährt worden ist, ist es auch nicht maßgeblich, welche Gründe seine Mutter im Rahmen ihres Asylverfahrens geltend gemacht hat, und es kann der Beschwerdeführer im Rahmen seines hier gegenständlichen Asylverfahrens, in dem es nur um die Frage der Ausdehnung eines (schon gewährten) Asyls auf ihn geht, nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für seine Mutter herbeiführen. Hier ist anzumerken, daß für den Fall einer Asylgewährung an seine Mutter nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides einem neuerlichen Antrag nach § 4 Asylgesetz 1991 grundsätzlich nichts im Wege steht.
Da sich somit die Beschwerde als unberechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200590.X00Im RIS seit
20.11.2000