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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1994, Zl. 4.234.180/4-III/13/94, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin - einer irakischen Staatsangehörigen -, die Asylgewährung für ihren Ehegatten auf sie auszudehnen, abgewiesen. Im angefochtenen Bescheid wurde dies zusammengefaßt damit begründet, daß eine Ausdehnung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf Ehegatten nur dann in Frage käme, wenn die Ehe schon vor der Einreise beider Ehegatten bestanden habe. Im vorliegenden Fall stehe nun aber fest, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin, dem unbestritten mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Jänner 1988 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, bereits im Jahre 1987 nach Österreich eingereist sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehegatten erst am 17. Mai 1992 im Irak geehelicht und sei in der Folge erst Mai 1994 in das Bundesgebiet eingereist. Der Wortlaut und der Zweck der Bestimmung des § 4 Asylgesetz 1991 könne nur dahin verstanden werden, daß diese Norm hinsichtlich des Vorliegens der Ehe als Anknüpfungspunkt für die Ausdehnung des Asyls auf den Zeitpunkt der Einreise des Flüchtlings abstellt. Da die Ehe der Beschwerdeführerin erst nach der Einreise ihres Ehegatten in das Bundesgebiet im Jahre 1987 geschlossen worden sei, käme im gegenständlichen Fall § 4 Asylgesetz 1991 nicht zur Anwendung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, und über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach § 4 Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den EHEGATTEN auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. SOLCHE FAMILIENANGEHÖRIGE haben im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie der Asylwerber.
Nach § 25 Abs. 3 Asylgesetz 1991 sind Fremde, die gemäß § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 1991 zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, wie Fremde zu behandeln, denen gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl gewährt wurde.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die maßgebliche Frage strittig, ob sich die Voraussetzung des Bestehens der Ehe vor der Einreise nach Österreich auf den Zeitpunkt der Einreise des Asylwerbers bezieht oder auf den Zeitpunkt der Einreise desjenigen, auf den das Asyl ausgedehnt werden soll.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/01/0100, ausgesprochen, daß sich die im § 4 des Asylgesetzes 1991 enthaltene Bedingung des Bestehens der Ehe "VOR DER EINREISE" nur auf den Asylwerber beziehen könne, weil die Achtung des Familienlebens des Asylwerbers, soweit es sich auf Ehegatten bezieht, naturgemäß voraussetze, daß der Asylwerber schon zum Zeitpunkt seiner Einreise eine eheliche Gemeinschaft eingegangen sein müsse (siehe dazu das erwähnte Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Würde man dieser Auffassung nicht folgen, müßte dem Gesetzgeber unterstellt werden, daß er von Asylanten im Bundesgebiet mit dort aufhältigen Personen geschlossene Ehen vom Anwendungsbereich des § 4 AsylG ausgenommen hat, hingegen § 4 leg. cit. zur Anwendung käme, wenn sich die Verlobten zur Eheschließung ins Ausland begäben, um dadurch bei nachfolgender Einreise als Ehegatten den Wortlaut des § 4 AsylG erfüllen zu können; dies kann aber nicht dem Normzweck entsprechen.
Soweit in der Beschwerde überdies geltend gemacht wird, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem späteren Ehegatten bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet und vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlobt gewesen sei und dazu vorbringt, daß § 4 Asylgesetz 1991 auch auf Lebensgefährten Anwendung finde, ist dieser Beschwerdebehauptung der klare Wortlaut der angesprochenen Bestimmung entgegenzuhalten, wonach die Gewährung von Asyl nur auf die "ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den EHEGATTEN" bei Vorliegen der Voraussetzungen auszudehnen ist. Von der Gleichbehandlung eheähnlicher Lebensgemeinschaften wurde ausdrücklich Abstand genommen (vgl. RV: 270 BlgNR 18. GP zu § 4). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, der Anregung in der Beschwerde folgend einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung zu stellen. Dies vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach das Gleichheitsrecht des Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG nur österreichischen Staatsbürgern gewährleistet ist, das - allen Menschen gewährleistete - Recht des Art. 14 MRK jedoch kein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz einräumt sowie im Hinblick darauf, daß der angefochtene, sich in der Abweisung des Antrages auf Ausdehnung der dem (nunmehrigen) Ehegatten der Beschwerdeführerin zukommenden Asylberechtigung erschöpfende Bescheid diese nicht hindert, eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu erlangen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200165.X00Im RIS seit
20.11.2000