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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des H K in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Februar 1995, Zl. 4.312.854/10-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, der am 23. März 1991 in das Bundesgebiet eingereist war und am 26. März 1991 den Asylantrag gestellt hatte, hat anläßlich seiner am 30. März 1991 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung im wesentlichen angegeben, er sei als Alevite und Kurde in seinem Heimatland unterdrückt worden. Die "Ausnahmezustand-Militärkommandatur" von Tunceli habe schon seit längerer Zeit seinen Onkel I K gesucht, der seinen Militärdienst nicht abgeleistet und außerdem angeblich eine politische Straftat begangen habe. Was er tatsächlich getan habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Aus diesem Grund sei er jedoch bereits fünfmal von Militärs auf das Wachzimmer gebracht und jeweils für 48 Stunden festgehalten worden. Die erste Festnahme sei im Jahr 1986, die letzte im Jahre 1990 erfolgt. Die Soldaten hätten ihn verhört und versucht, durch Schläge und Prügel von ihm in Erfahrung zu bringen, wo sich sein Onkel aufhalte, obwohl ihm dessen Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen sei. So sei es auch anderen Verwandten mit dem Familiennamen K gegangen. Es sei ihm im Wachzimmer auch gesagt worden, daß alle Angehörigen mit dem Namen K vermerkt seien, ihre Heimatgegend nicht verlassen dürften und sich alle 15 Tage zu melden hätten. Dieser Aufforderung sei er (der Beschwerdeführer) nicht nachgekommen, die Soldaten hätten jedoch alle zwei Wochen vom Dorfvorsteher erfahren, daß er "noch da" sei. Im vergangenen Sommer sei er von den Soldaten zweimal und den Sommer davor einmal auf der Weide bei der Arbeit erwischt worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, er würde die Terroristen unterstützen. Dabei habe man ihm gedroht, ihn gemeinsam mit den Terroristen zu erschießen. Er habe dieses Leben nicht mehr ausgehalten und sich daher entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Juni 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er zunächst Verletzungen der Begründungspflicht sowie seines Rechtes auf Einräumung des Parteiengehörs geltend machte und nach Bekräftigung seiner bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben ergänzend vorbrachte, er habe die revolutionäre Volksvereinigung Devrimci Halkin Birligi finanziell unterstützt, es sei für ihn auch selbstverständlich gewesen, daß er immer wieder von der Polizei gesuchte Kurden in seinem Haus versteckt und diesen auf der Flucht weitergeholfen habe. Er habe auch an Versammlungen der revolutionären Volksvereinigung teilgenommen und aktiv mitgearbeitet. Diese Tätigkeiten seien für einen Kurden "normal" und qualifizierten ihn als "Sympathisanten". Im bewaffneten Widerstand sei er hingegen nicht tätig gewesen. Durch die Teilnahme seines Onkels am bewaffneten Kampf der PKK seien er und seine Familie jedoch von der Militär- und Polizeibehörde ständig überprüft und mehrfach festgenommen worden, wobei durch Schläge und Folter von ihm der Aufenthaltsort des Onkels in Erfahrung gebracht werden sollte. Auch sein Bruder G K sei 1984 wegen politischer Tätigkeit zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach seiner Entlassung sei dieser wieder in den Untergrund gegangen und werde vom Militär gesucht. Der Beschwerdeführer befürchte allerdings, daß sein Bruder längst nicht mehr am Leben sei.
Mit ihrem Bescheid vom 19. Februar 1993 gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht Folge. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0261, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (im Hinblick auf die Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994 G 92, 93/94) auf, sodaß das Berufungsverfahren wieder bei der belangten Behörde anhängig wurde.
Bereits mit Schriftsatz vom 8. April 1993 hatte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Asylverfahrens beantragt, in eventu einen neuerlichen Antrag auf Asylgewährung eingebracht, mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe am 21. Juli 1991 in Salzburg vor dem türkischen Generalkonsulat an einer Demonstration teilgenommen, in deren Zuge es auch zu Ausschreitungen gekommen sei. Wegen dieser Demonstration sei auch gegen den Beschwerdeführer zu 40 EHv 161/91 des Landesgerichtes Salzburg ein Strafverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit Urteil vom 17. September 1991 von der gegen ihn erhobenen Anklage zur Gänze freigesprochen worden. Bei den Demonstranten sei damals von der Polizei verschiedenstes Agitationsmaterial, Flugblätter, Broschüren und andere Medienwerke der DEV-SOL sichergestellt worden, auch in der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg führe die Bundespolizeidirektion Salzburg selbst aus, daß es sich bei der DEV-SOL um eine in der Türkei verbotene politische, linksgerichtete und dort militant auftretende Gruppierung handle. In der Türkei gelte nach wie vor das Antiterrorgesetz vom 12. April 1991. Personen, die der Zusammenarbeit mit als staatsfeindlich und terroristisch angesehenen Organisationen wie der DEV-SOL verdächtigt würden, würden rigoros verfolgt. Die gesamte Demonstration vom 21. Juli 1991 sei von Bediensteten des türkischen Generalkonsulates auf Video gefilmt worden. Das türkische Generalkonsulat habe sich auch im Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen, daher sei auch davon auszugehen, daß alle Namen und Generalien der Demonstrationsteilnehmer den türkischen Behörden bekanntgeworden seien. Es liege daher im Zusammenhalt mit jenen Gründen, die seinerzeit den Asylwerber zur Flucht aus seiner Heimat bewogen hätten, nunmehr jedenfalls ein Sachverhalt vor, der die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft rechtfertige. Dieses Vorbringen wiederholte er in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten (ersten) Beschwerde und auch in seiner, auf Grund einer diesbezüglichen Aufforderung durch die belangte Behörde erstatteten Berufungsergänzung vom 1. Februar 1995.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer relevierten Verhaftungen auf Grund der Desertion bzw. der angeblich begangenen Straftat seines Oheimes sowie die behaupteten Befragungen vermöchten seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, da diese lediglich im Rahmen der behördlichen Ermittlungen erfolgt seien, um vom Beschwerdeführer Informationen über seinen Oheim zu erlangen und es daher den türkischen Behörden lediglich um ein bei ihm vermutetes Sonderwissen gegangen sei. Die pauschalen Ausführungen, als Alevite und Kurde in der Türkei "unterdrückt" worden zu sein, erwiesen sich als nicht ausreichend konkretisiert. Die angeblich ihm gegenüber geäußerten Drohungen, ihn gemeinsam mit Terroristen zu erschießen, stünden in keinem zeitlichen Konnex mehr zu seiner Ausreise. Ausschließlich gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgungshandlungen habe er daher nicht zu relevieren vermocht; im übrigen lasse sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, daß die von ihm geltend gemachten Umstände sich auf das gesamte Staatsgebiet bezogen hätten und er die angeblich erlittene Unbill auch in "befriedetem" Gebiet zu gewärtigen gehabt habe. Die geltend gemachten Verfahrensverletzungen erachtete die belangte Behörde generell nicht als vorliegend.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit der illegalen Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat führte die belangte Behörde aus, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten "drohenden strafrechtlichen Verfolgung" lediglich um Hypothesen handle, die eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes 1991 nicht zu indizieren vermöchten, dies trotz der Privatbeteiligung der Türkei im Strafverfahren:
Er habe diesbezüglich "nichts über Mutmaßungen Hinausgehendes, das auf eine wirkliche und nicht bloß mögliche Verfolgungsintention" der Türkei ihm gegenüber hinweise, "zu relevieren vermocht und stellt sich somit eine solche nicht als wahrscheinlich dar". Überdies habe er im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 2 AsylG 1991 jene Umstände, mit denen er seine Furcht vor Verfolgung begründe, in Österreich mit der Absicht herbeigeführt, Asyl gewährt zu erhalten. Unter Absicht sei ein willentlich zielstrebiges Vorgehen in dem Sinne zu verstehen, daß es der betreffenden Person gerade darauf ankomme, Asyl gewährt zu erhalten. Das Motiv der Asylerlangung müsse andere Beweggründe deutlich überwiegen. Anläßlich seiner Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, in keiner Weise politisch tätig gewesen, sondern lediglich "Sympathisant" der DHB gewesen zu sein, in Österreich hingegen habe er unvermittelt in solch exponierter Position ausgerechnet vor dem türkischen Generalkonsulat an einer illegalen Zusammenrottung teilgenommen, wobei er damit habe rechnen müssen, daß er den Behörden seines Heimatlandes möglicherweise als Provokateur bekannt würde.
Ferner führt die belangte Behörde aus:
"Es haben sich keinerlei Hinweise auf den Grund Ihres Gesinnungswandels im Kontext politischen Engagements ergeben, weswegen auch nicht festgestellt werden kann, daß Sie aus prädominant politischen Motiven heraus ihre Aktivitäten in Österreich aufgenommen hätten. Da Sie jedoch gleichzeitig nicht versäumten, den diesbezüglichen Tatsachenkomplex in Ihr Asylverfahren einzuführen, Sie sich somit der Instrumentalisierbarkeit desselben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet durchaus bewußt zu sein scheinen, ergibt eine Gesamtwürdigung der Situation die Konklusion, daß letzteres Motiv bei Ihrem Verhalten die ausschlaggebende Rolle gespielt hat."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde unter anderem dagegen, daß die belangte Behörde den Umstand, daß er sich an der illegalen Demonstration vom 20. Juli 1991 vor dem türkischen Generalkonsulat in Salzburg beteiligt hat, und als Mitglied der in der Türkei verbotenen terroristischen Organisation DEV-SOL eingestuft wurde, sowie die sich daraus für ihn ergebende massive strafgerichtliche Verfolgung auf Grund des in der Türkei nach wie vor geltenden Antiterrorgesetzes nicht als subjektiven Nachfluchtgrund qualifiziert, sondern vom Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 2 AsylG 1991 Gebrauch gemacht hat, wobei es nach seinen Ausführungen geradezu aktenwidrig gewesen sei, ihm anläßlich der Demonstrationsteilnahme "Absicht" auf Asylerlangung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu unterstellen. Das Verfahren habe vielmehr keinerlei Hinweise auf eine derartige Absicht ergeben, da selbst noch in der Berufung von diesem Umstand nicht einmal Erwähnung getan, sondern erst nach Rechtsbelehrung durch den Vertreter des Beschwerdeführers erstmals in der (ersten) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aufgegriffen worden sei.
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang - grundsätzlich zutreffend - ausgeführt, daß unter "Absicht" im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 2 AsylG 1991 ein willentlich zielstrebiges Vorgehen in dem Sinne zu verstehen ist, daß es der betreffenden Person GERADE DARAUF ankommt, Asyl gewährt zu erhalten. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 2, die § 1a des Gesetzes über das Asylverfahren der Bundesrepublik Deutschland (Asylverfahrensgesetz vom 9. April 1991, BGBl. Nr. I, Seite 869), sowie Art. 8a des Schweizerischen Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 in der Fassung vom 22. Juni 1990, nachgebildet ist, bringt zum Ausdruck, daß Nachfluchtgründe, also Umstände, mit denen ein Fremder seine Furcht vor politischer Verfolgung begründet, bei der Entscheidung über die Gewährung von Asyl dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich aus BESTIMMTEN TATSACHEN ERGIBT, daß der Fremde sie im Bundesgebiet ZU DEM ZWECK herbeigeführt hat, die Voraussetzungen seiner Asylgewährung zu schaffen (siehe auch EB zur RV 270 Blg. XVIII. GP). Unter "Absicht" im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 2 AsylG 1991 ist daher ein zielgerichtetes Verhalten zu verstehen. Diese Absicht muß andere Beweggründe, wie etwa politische Ziele, deutlich überwiegen (vgl. auch Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 131). Dolus eventualis genügt daher für die Verwirklichung des Asylausschlußtatbestandes des § 2 Abs. 2 Z. 2 AsylG 1991 nicht. Die belangte Behörde ist bei der Annahme, das Motiv der Asylerlangung habe beim Beschwerdeführer andere Beweggründe deutlich überwogen, im wesentlichen davon ausgegangen, sein politisches Engagement habe sich erst nach seiner Flucht nach Österreich auffallend vom "Sympathisanten" in Richtung eines "in exponierter Position agierenden Provokateurs" gewandelt, was keinen anderen Schluß zulasse, als daß lediglich die Erlangung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet Motiv für dieses Verhalten gewesen sei. Diese Überlegungen erweisen sich jedoch nicht als schlüssig. Der Beschwerde ist zuzugeben, daß sich aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme der belangten Behörde ergibt, IM ZEITPUNKT der Abhaltung der Demonstration (am 20. Juli 1991) sei es dem Beschwerdeführer - dessen Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt noch in erster Instanz unerledigt anhängig war - bei Teilnahme an der illegalen Demonstration lediglich um die Setzung eines Nachfluchtgrundes und damit um die Asylerlangung gegangen. Es erscheint doch eher fragwürdig, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe von vornherein gewußt, daß dieser Demonstration infolge von Ausschreitungen Strafverfahren, der Anschluß des türkischen Generalkonsuls als Privatbeteiligter folgen und die - offenbar ad hoc hergestellten - Videoaufnahmen von den Demonstranten zu einer als Verfolgungsgefahr zu qualifizierenden Bedrohung durch seinen Heimatstaat führen könnten. Auch erweist sich die "Konklusion" der belangten Behörde, die Wandlung des Beschwerdeführers vom in keiner Weise politisch tätigen Sympathisanten der DKP zu einem in deutlich exponierter Position agierenden Demonstranten allein aus politischen Motiven sei unglaubwürdig, als unschlüssig, da wohl bei keinem Menschen eine Änderung des politischen Bewußtseins und der politischen Motivation als Ergebnis eigener Erfahrung und Entwicklung ausgeschlossen werden kann. Die belangte Behörde hat ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe in Österreich Umstände "mit der Absicht herbeigeführt, seine Furcht vor Verfolgung zu begründen, um Asyl gewährt zu erhalten", nicht nachvollziehbar begründet. Dieser Fehler ist aber entscheidungswesentlich, weil das diesbezügliche Vorbringen des Asylwerbers im Sinne des § 20 Abs. 2 dritter Fall AsylG 1991 zu berücksichtigen gewesen wäre und jene Motive, die den Beschwerdeführer zur Teilnahme an der illegalen Demonstration am 20. Juli 1991 vor dem Salzburger türkischen Generalkonsulat bewogen hatten, im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs zu erfragen gewesen wären. Damit belastete die belangte Behörde ihren Bescheid aber mit Verfahrensverletzungen, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200187.X00Im RIS seit
11.07.2001