RS Vfgh 2022/9/19 E1644/2022

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Veröffentlicht am 19.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §6 Abs1 Z1
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art1 Abschnitt D, Art5
Statusrichtlinie 2011/95/EU Art12
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling aus Syrien; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und den Länderinformationen zum Einsatz des UNRWA im Libanon

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob dieser Schutz oder Beistand (Registrierung bei UNRWA, einer von Art1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation der Vereinten Nationen) aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, geht das BVwG davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum Verlassen des Einsatzgebietes des UNRWA gezwungen gewesen sei, weil er auch im Libanon Leistungen des UNRWA erhalten könne und er sich bereits im Libanon befunden habe, wohin er auch wieder zurückkehren könne. Dass der Beschwerdeführer den Libanon freiwillig verlassen habe, ergebe sich sowohl aus seinen eigenen Angaben als auch aus der Situation im Libanon.

Mit dieser Begründung ignoriert das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) jedoch zum einen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Aufenthalt im Libanon nur für 24 Stunden gewährt worden sei und er verpflichtet gewesen sei, das Land daraufhin zu verlassen. Zum anderen lässt das BVwG die von ihm selbst zu Feststellungen erhobenen Informationen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation außer Acht, wonach der Libanon keine abgelehnten, palästinensischen Asylbewerber aus Syrien von einem Drittland aufnimmt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1644.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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