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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling aus Syrien; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und den Länderinformationen zum Einsatz des UNRWA im LibanonRechtssatz
Bei der Prüfung, ob dieser Schutz oder Beistand (Registrierung bei UNRWA, einer von Art1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation der Vereinten Nationen) aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, geht das BVwG davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum Verlassen des Einsatzgebietes des UNRWA gezwungen gewesen sei, weil er auch im Libanon Leistungen des UNRWA erhalten könne und er sich bereits im Libanon befunden habe, wohin er auch wieder zurückkehren könne. Dass der Beschwerdeführer den Libanon freiwillig verlassen habe, ergebe sich sowohl aus seinen eigenen Angaben als auch aus der Situation im Libanon.
Mit dieser Begründung ignoriert das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) jedoch zum einen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der Aufenthalt im Libanon nur für 24 Stunden gewährt worden sei und er verpflichtet gewesen sei, das Land daraufhin zu verlassen. Zum anderen lässt das BVwG die von ihm selbst zu Feststellungen erhobenen Informationen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation außer Acht, wonach der Libanon keine abgelehnten, palästinensischen Asylbewerber aus Syrien von einem Drittland aufnimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E1644.2022Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022