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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigter betreffend einen Staatsangehörigen Afghanistans trotz dauerhafter Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten zur Sicherheitslage, insbesondere im Hinblick auf eine innerstaatliche FluchtalternativeRechtssatz
Der VfGH ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) abgedruckten (und behandelten) länderberichtlichen Informationen vom 11.06.2021, insbesondere aber auch auf Grund der - an keiner Stelle erwähnten - Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 sowie der breiten medialen Berichterstattung spätestens ab 20.07.2021, d.h. bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (29.07.2021), von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK aussetzt.
Der VfGH verkennt nicht, dass das angefochtene Erkenntnis, angesichts der vom BVwG festgestellten dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht unmittelbar in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers nach Art2 und 3 EMRK eingreift, da dem Beschwerdeführer keine Abschiebung droht. Gleichwohl war das BVwG vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderinformationen verpflichtet, sich mit der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan auseinanderzusetzen, um prüfen zu können, ob es dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbar ist, die vom BVwG angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternativen zu nutzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3367.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022