TE Vfgh Erkenntnis 2022/10/4 V15/2021

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Veröffentlicht am 04.10.2022
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Index

L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
Tir ParkabgabeG 2006 §1, §2, §5, §6, §9
Tir GemeindeO 2001 §60
StVO 1960 §25
ParkraumbewirtschaftungsV 2017 vom 14.09.2017 des Gemeinderates der Gemeinde Landeck §3 Abs1, §6 Abs1, Anlage
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 25 heute
  2. StVO 1960 § 25 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 25 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 25 gültig von 01.03.1989 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 25 gültig von 01.05.1986 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer ParkraumbewirtschaftschaftungsV einer Tiroler Gemeinde; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen; Rechtswirkung der Anbringung der Hinweisschilder nach dem Tir ParkabgabeG nicht mit der Kundmachung einer Verordnung nach der StVO durch die Aufstellung und von Straßenverkehrszeichen vergleichbar; Hinweisschilder informieren in geeigneter Weise über die Abgabepflicht unmittelbar im Nahbereich oder innerhalb der Parkzone; hinreichende Festlegung des örtlichen Geltungsbereichs durch die Nennung der Straßennahmen in einer Anlage der Verordnung; kein Verstoß des Inkrafttretens nach Kundmachung (Legisvakanz) gegen die Tir GemO 2001

Spruch

I. Soweit sich der Antrag gegen die Wort- und Zeichenfolge "Ag1 Pj1 Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--" in §3 Abs1, §6 Abs1 erster und zweiter Satz sowie die Festlegung der Zone "Ag1" in der Anlage I der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14. September 2017 über die Festlegung von bewirtschafteten Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck und die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in diesen Parkzonen (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), Z BAU/VK-2016-0001, richtet, wird er abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

         I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol,

"der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017], AZ BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), gesetzwidrig war."

         II. Rechtslage

1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14. September 2017, Z BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), die seit Erlassung der Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2019 nicht mehr in Geltung steht, lautet (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017

Verordnung der Stadtgemeinde Landeck mit Gemeinderatsbeschluss vom 14. September 2017 über die Festlegung von bewirtschafteten Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck und die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in diesen Parkzonen.

Auf Grund §2 Abs1, §5 Abs2 und §§6 und 9 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl Nr 9 in der Fassung LGBl Nr 51/2014, sowie §15 Abs3 Z5 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 in der Fassung BGBl I Nr 17/2015, wird nach Anhörung des Straßenverwalters verordnet:

§1

Abgabengegenstand

(1) Die Stadtgemeinde Landeck erhebt für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen in den in der Anlagen I bezeichneten Parkzonen (§2 Abs4 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) täglich von 0 bis 24 Uhr eine Abgabe.

(2) Als Parken im Sinn des Abs1 gilt das Stehenlassen eines Fahrzeugs, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.

§2

Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung einer Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

(2) Zur Entrichtung einer Abgabe ist der Inhaber einer Bewilligung gemäß §5 Abs1, 2 und 3 verpflichtet.

§3

Höhe der Abgabe

(1) Die Höhe der Parkabgabe wird für die Zonen gemäß Anhang I wie folgt festgesetzt.

Zone

Abgabe

Ag1

Pj1

Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--

Ag2

Pj2

MO-FR 8 - 18 Uhr

SA 8 - 12 Uhr

erste Stunde EUR 0,50

weiter halbe Stunde EUR 0,50
Parkdauer maximal 180 min

außerhalb der oben angeführten Zeiträume:

Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--

Pf2
Pf4
Pf3

MO-DO 8 - 18 Uhr

FR 8 - 12 Uhr
erste Stunde EUR 0,50

weiter halbe Stunde EUR 0,50

Parkdauer maximal 90 min

außerhalb der oben angeführten Zeiträume:

Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--

Pf1

MO - FR 8 - 18 Uhr

SA 8 - 12 Uhr
halbe Stunde EUR 0,50
Parkdauer maximal 180 min

außerhalb der oben angeführten Zeiträume:

Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--

Ze1

MO - FR 8 - 18 Uhr

SA 8 - 12 Uhr
Tagespauschale EUR 3,--
Monatspauschale EUR 14,--

außerhalb der oben angeführten Zeiträume:

Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--

(2) Für den Inhaber einer Parkkarte Typ A gemäß §5 Abs1 EUR 14,-- pro Monat.

(3) Für den Inhaber einer Parkkarte Typ B gemäß §5 Abs2 EUR 14,-- pro Monat.

§4

Art der Abgabeentrichtung

(1) Die Parkabgabe gemäß §3 Abs1 ist bei Beginn des Parkvorganges durch die Bezahlung des Geldbetrages bei einem Parkscheinautomaten zu entrichten.

(2) Die Parkabgabe gemäß §3 Abs2 und 3 ist jeweils im Vorhinein für ein Kalenderjahr zu entrichten. Die Berechnung der Jahresabgabe erfolgt aliquot, wobei angefangene Monate zur Gänze berücksichtigt werden.

(3) Gemäß §9 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 sind folgende Hilfsmittel für die Kontrolle bestimmt.

a)  Für die Abgabe gemäß Abs1 ist auf dem bei der Abgabeentrichtung ausgedruckten Parkschein das Datum (Jahr, Monat, Tag), der entrichtete Betrag sowie der Beginn und das Ende der Parkzeit anzugeben. Der Parkschein ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

b)  Für die Abgabe gemäß Abs2 ist die Parkkarte in Form einer Parkvignette auszuführen. Die Parkvignette hat auf der Vorderseite eine eindeutige alphanummerische Bezeichnung zu enthalten. Die Parkvignette ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe auf dieser, bei anderen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

c)  Für das Parken während dem gebührenfreien Zeitraum ist eine Parkscheibe zu verwenden. Diese ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

§5

Anwohnerparken

Bewilligungen nach §6 Abs1

Tiroler Parkabgabegesetz 2006

(1) Die Bewohner der in den Anlagen I genannten Parkzonen sind berechtigt, um die Erteilung der Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§6 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) für das Parken in der jeweiligen Parkzone anzusuchen (Parkkarte Typ A). Die zeitliche Gültigkeit der Parkkarte Typ A richtet sich gemäß Anlage II.

Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:

a)  für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,

b)  für die Dauer von höchstens zwei Jahren,

c)  wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, und

d)  wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(2) Die Bewohner in der Parkzone Ag2 sind berechtigt, um die Erteilung der Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§6 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006) für das uneingeschränkte Parken anzusuchen. Eine derartige Bewilligung (Parkkarte Typ B) darf nur erteilt werden:

a)  wenn besondere Gründe für die Notwendigkeit für das uneingeschränkte Parken gegeben sind,

b)  für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg,

c)  für die Dauer von höchstens zwei Jahren,

d)  wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken, und

e)  wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(3) Pro Haushalt kann maximal für eine Parkkarte Typ A oder eine Parkkarte Typ B angesucht werden.

(4) In den Fällen gemäß Abs1 und 2 entsteht der Abgabenanspruch mit Erteilung der Bewilligung gemäß §6 Abs1 und 3 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 und Aushändigung der Parkvignette. Die Abgabe erfolgt mittels Abgabenvorschreibung durch die Stadtgemeinde Landeck.

(5) Die Abgabebehörde hat dem Abgabeschuldner den entsprechenden Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabeschulden anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn

a)  die Abgabepflicht für das Parken in einer Parkzone aufgehoben wird, oder

b)  nachträglich Umstände eintreten, durch die der Abgabeschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach §6 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 Gebrauch zu machen.

(6) Bei Anrechnungen und Erstattungen nach Abs5 werden bereits angefangene Kalendermonate nicht berücksichtigt.

§6

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Anlage I mit Anbringung der in §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgeschriebenen Hinweise in Kraft (Anlage III). Ein In-Kraft-Treten in einzelnen örtlichen Teilbereichen ist dabei zulässig. Die Bewilligungen gemäß §5 gelten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung im jeweiligen Gebiet.

(4) [richtig wohl (2)] Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

ANLAGE I

Zone

Abgrenzung

AAg 1

Andreas-Hofer-Straße

Kreuzbühelgasse

Venetweg

Ödweg

Fischerstraße ab Kreuzung Salurnerstraße Richtung Norden mit Nebenstraßen

Brixnerstraße

Salurnerstraße ab Kreuzung Fischerstraße bis Kreuzung Ödweg

Urichstraße ab Kreuzung Brixnerstraße bis südliche Grundgrenze Gp. 2507/2

(Tennisanlage)

Spielstraße

Ag2

Urichstraße ab Kreuzung Brixnerstraße in Richtung Süden

Salurnerstraße von der Kreuzung Urichstraße bis Kreuzung Ödweg

Schulhausplatz

Marktplatz

Paschegasse

Urtlweg ab Gp. 2255/3 bis östliche Grundgrenze Gp. 2276/2

Pf 1

Innstraße ab Kreuzung L76 bis Kreuzung Herzog-Friedrich-Straße

Pf2

Schenten ab Kreuzung L76

Pj1

Perjenerweg ab westlicher Grundgrenze Gp. 1267/7 Richtung Osten

Römerstraße bis Kreuzung Kirchenstraße und südliche Grundgrenze der Gp. 1287/4

Römerstraße ab östliche Grundgrenze Gp. 1375 Richtung Osten

Schrofensteinstraße ab Kreuzung Kirchenstraße bis Kreuzung Römerstraße

Riefengasse

Burgweg

Unter Feldgasse

Obere Feldgasse

Siedlergasse

Kirchenstraße

Fritz-Zelle-Weg

Josef-Stapf-Straße

Paxsiedlung

Lötzweg

Uferstraße

Pj2

Schrofensteinstraße ab Perjener-Brücke bis Kreuzung Kirchenstraße Adamhofgasse ab Kreuzung Schrofensteinstraße bis westliche Grundgrenze der Gp. 1346/9

Pj3

Römerstraße ab Kreuzung Kirchenstraße bis östliche Grundgrenze Gp. 1375

Ze1

Malser Straße ab Kreuzung Neues StraßI bis nördliche Grundgrenze der Bp. .689/3 (Malser Straße 88)

ANLAGE II

Zone

zeitliche Gültigkeit Parkkarte Typ A

Ag1

Pj1

MO-SO

0 - 24 Uhr

Ag2
Pf1
Pj2
Ze1

MO-FR

SA

SO

0 - 8 Uhr und 18 - 24 Uhr
0 - 8 Uhr und 12 - 24 Uhr
0 - 24 Uhr

Pf2

Pj3

MO-DO

FR

SA-SO

0 - 8 Uhr und 18 - 24 Uhr
0 - 8 Uhr und 12 - 24 Uhr
0 - 24 Uhr

Anlage III

Muster Hinweisschilder Parkzonen

 

 

Hinweisschild

Beschreibung

Parkzone Beginn

gebührenpflichtig

mit Parkscheibe 3 Stunden gebührenfrei

Xxx … Bezeichnung Parkzone gemäß Anlage I

Parkzone Beginn

gebührenpflichtig

Xxx … Bezeichnung Parkzone gemäß Anlage I

Parkzone Ende

"

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl 9/2006, idF LGBl 32/2017 lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach §25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 39/2013.

(2) […]

§2

Abgabengegenstand

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach §25 der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Abgabe – im Folgenden kurz Parkabgabe genannt – zu erheben. Die Gemeinde hat, sofern es sich nicht um Gemeindestraßen handelt, vor der Erlassung einer solchen Verordnung den Straßenverwalter zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

(2) Für die Parkraumbewirtschaftung können jene öffentlichen Straßen genutzt werden, die regelmäßig von einem größeren Personenkreis als Parkraum nachgefragt werden.

(3) Öffentliche Straßen im Sinn dieses Gesetzes sind die unmittelbar dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienenden Flächen von öffentlichen Straßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die öffentlichen Straßen, auf denen das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist, sind in Verordnungen nach Abs1 hinreichend genau zu bezeichnen (Parkzonen). Weiters sind die Zeiten, in denen die Abgabepflicht besteht, anzuführen.

(5) Auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in einer Parkzone ist auf geeignete Art hinzuweisen.

§5

Bemessungsgrundlage und Höhe der Parkabgabe

(1) Die Höhe der Parkabgabe ist mit höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde der Dauer des Abstellens eines Kraftfahrzeuges festzusetzen, soweit in den Abs2 und 3 und in den §§6 und 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Interesse einer bestmöglichen Parkraumbewirtschaftung kann die Parkabgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweils zulässigen Abstelldauer in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Derartige Parkzonen sind in Verordnungen nach §2 Abs1 zu bezeichnen.

(3) Wird in Verordnungen nach §2 Abs1 die Verwendung von Parkzeitgeräten im Sinn des §8 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl Nr 857/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 145/2008, als Kontrolleinrichtung für zulässig erklärt, so kann der Gemeinderat die Höhe der Parkabgabe in Bruchteilen einer halben Stunde festsetzen. Die Höhe der je 30 Minuten zu entrichtenden Parkabgabe darf die nach Abs1 oder 2 je angefangene halbe Stunde festgesetzte Parkabgabe nicht überschreiten."

3. §60 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl 36/2001, idF LGBl 77/2017 lautet:

"§60

Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen

(1) Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag

       a) an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und

       b) in sonst ortsüblicher Weise

kundzumachen. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Ortschaften, so ist die Kundmachung in jeder Ortschaft vorzunehmen.

(2) Enthalten Verordnungen, Rechtsakte oder Mitteilungen im Sinne des Abs1 Teile wie Pläne, Karten und dergleichen, deren Anschlag wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so sind diese Teile durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zu verlautbaren. Jedermann hat das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Gestehungskosten eine Kopie dieser Teile zu verlangen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist.

(3) Verordnungen treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Eine kürzere als die im Abs1 lita bestimmte Kundmachungsfrist hindert das gesetzmäßige Zustandekommen einer Verordnung nicht. Verordnungen nach §54 Abs1 und 2 treten mit dem Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft.

(4) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen."

         III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

         1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist ein Verfahren über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10. September 2019 anhängig.

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Last gelegt, vom 6. Februar 2019, 19 Uhr 30, bis zum 7. Februar 2019, 1 Uhr 20, in der Gemeinde Landeck, Venetweg 2, gemäß §14 Abs1 lita iVm §8 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz die Parkabgabe hinterzogen zu haben, weil kein Parkschein an seinem Fahrzeug angebracht gewesen sei. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 35,–, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

         2. Aus Anlass des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stellt dieses den vorliegenden Antrag auf Prüfung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14. September 2017, Z BAU/VK-2016-0001, (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017) und führt seine Bedenken – auszugsweise – wie folgt aus (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Darlegung, inwiefern das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verordnung anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Rechtssache hätte:

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017] nach den §§2 Abs1, 5 Abs2 und 6 und 9 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl Nr 9 idF LGBl Nr 51/2014, sowie §15 Abs3 Z5 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 idF BGBl I Nr 17/2015, wurde am 9.10.2017 durch Anschlag (vermutlich) an der Amtstafel kundgemacht, wobei die Anschlagsfrist am 24.10.2017 endete. Wann die gemäß §6 Abs1 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Hinweise gemäß §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 angebracht wurden, konnte nicht festgestellt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die in Rede stehende Verordnung aufgrund der Tatzeit (10.02.2019, 03.20 Uhr) [richtig: vom 6. Februar 2019, 19 Uhr 30, bis zum 7. Februar 2019, 1 Uhr 20] und des Tatortes (Venetweg 2, 6500 Landeck) im angefochtenen Straferkenntnis unmittelbar anzuwenden.

Dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt ein Straferkenntnis der belangten Behörde zugrunde, in dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, am 10.02.2019 um 03:20 Uhr [richtig: vom 6. Februar 2019, 19 Uhr 30, bis zum 7. Februar 2019, 1 Uhr 20] in der Gemeinde Landeck, Venetweg 2, gemäß §14 Abs1 lita iVm §8 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz die Parkabgabe hinterzogen zu haben, da kein Parkschein angebracht gewesen sei. Den im Spruch des Erkenntnisses der belangten Behörde vom 10.09.2019, Zl VK-7664-2019, angeführten Rechtsvorschriften die der Beschuldigte dadurch verletzt habe wären die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017], AZ BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017) noch hinzuzufügen, zu dem das Landesverwaltungsgericht im Fall einer inhaltlichen Entscheidung berechtigt und verpflichtet wäre.

Der Ausspruch durch den Verfassungsgerichtshof, dass die angefochtene Verordnung rechtswidrig war, hätte zur Folge, dass die Verordnung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht (mehr) anzuwenden wäre. Der Beschwerdeführer hätte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, sodass seiner Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis der belangten Behörde zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG einzustellen wäre.

[…]

Die nunmehr angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Landeck vom 5. Oktober 2017 [richtig: 14. September 2017], AZ BAU/VK-2016-0001 (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), genügt den Anforderungen einer gesetzmäßigen Verordnung nicht:

Dem von der Stadtgemeinde Landeck vorgelegten Verordnungsakt sind keine Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen. In der Verordnung ist festgehalten, dass diese zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beschlossen wurde. Der Verordnungsgeber hat es aber unterlassen, jene Umstände, die ihn bei der Verordnungserlassung bestimmt haben, so festzuhalten, dass entsprechend nachvollziehbar ist, warum der Verordnungsgeber die mit diesen Regelungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat.

Die gegenständliche Verordnung tritt weiters laut dessen §6 Abs1 hinsichtlich der Anlage I mit Anbringung der in §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgeschriebenen Hinweise ('Auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in einer Parkzone ist auf geeignete Art hinzuweisen.') in Kraft.

Gemäß §60 Abs1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) idgF sind Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. §6 Abs1 der gegenständlichen Verordnung trifft jedoch davon abweichende Regelungen.

Das Aussehen der entsprechenden Schilder ergibt sich aus der Anlage III. Wo genau die einzelnen Hinweisschilder anzubringen waren, ergibt sich aus der Verordnung selbst nicht. In dem von der Stadtgemeinde Landeck übermittelten Verordnungsakt ist auch eine Planbeilage enthalten, wo die einzelnen Parkzonen farblich dargestellt sind. In der Verordnung selbst wurde diese Planbeilage jedoch nicht als ein Bestandteil der Verordnung festgelegt und ist auch nicht ersichtlich, ob diese Planbeilage an der Amtstafel angeschlagen war oder nicht. Im Verordnungsakt ist weiters kein Hinweis darüber zu finden, ob und wann die entsprechenden Hinweisschilder aufgestellt wurden, sodass sich nicht feststellen lässt, ab wann die entsprechenden Teile der Verordnung in Kraft getreten sein sollen. Aus der Planbeilage lässt sich auch nicht entnehmen, an welchem Punkt genau die Hinweisschilder aufzustellen wären, sodass auch hier eine ordnungsgemäße Kundmachung der Parkzonen und Gebührenpflicht letztlich nicht überprüft werden kann. Auch wenn die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Kundmachung von Verordnungen je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht - die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht 'zentimetergenau' zu erfolgen - so muss doch grundsätzlich der konkrete Aufstellungsort des Hinweisschildes bestimmt sein. Das ist hier nicht der Fall.

Weiters hat die Gemeinde, sofern es sich nicht um Gemeindestraßen handelt, vor der Erlassung einer Verordnung wie der gegenständlichen den Straßenverwalter zu hören und wird auch in der Verordnung selbst festgehalten, dass dieser angehört worden sei (letzter Satz der Verordnung vor §1). Dem Verordnungsakt lässt sich dies nicht entnehmen.

Darüber hinaus werden die Gemeinden gem §2 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach §25 der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Abgabe - im Folgenden kurz Parkabgabe genannt - zu erheben. In der Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 der Stadtgemeinde Landeck wird auf den Gemeinderatsbeschluss vom 14. September 2017 verwiesen. Im vorgelegten Verordnungsakt erliegt dieser nicht.

[…]"

         3. Die verordnungserlassende Behörde hat keine Äußerung abgegeben.

         4. Der Bürgermeister der Gemeinde Landeck hat "für die Stadtgemeinde Landeck" die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt. Er hat zu den Bedenken des antragstellenden Gerichts die folgende (auszugsweise wiedergegebene) Stellungnahme abgegeben (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Zunächst wird festgehalten, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol anscheinend nicht alle wesentlichen Unterlagen des Verfahrensaktes vorgelegen sind.

Der Erlassung der Parkraumbewirtschaftungsverordnung ist ein langer Prozess vorausgegangen. Überlegungen zur Neuordnung des ruhenden Verkehrs in der Stadtgemeinde Landeck wurden schon seit vielen Jahren diskutiert […].

Die Stadtteile Angedair, Perfuchs und Perjen sind geprägt durch eine historisch entstandene, dichte Bebauung mit einem hohen Wohnanteil. Bedingt durch den hohen Fahrzeugstand verknappt sich der öffentliche Parkraum zusehends. Da auch zu wenig private Abstellplätze vorhanden sind, werden vermehrt öffentliche Flächen verparkt, die baulich oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung für ein Parken nicht zulässig sind. Dies führt dazu, dass Behinderungen für den fließenden Verkehr entstehen. Insbesondere werden Fahrzeuge des Winterdienstes sowie der Straßenreinigung in der Durchführung ihrer Tätigkeiten behindert. Weiters ist zu erwarten, dass auch Einsatzfahrzeuge von Blaulichtorganisationen fallweise nur erschwert zum Einsatzort gelangen können.

Durch die zunehmende Motorisierung hat die Verfügbarkeit von freien Parkplätzen stetig ab- und das Falschparken zugenommen. So wurde bereits 2011 die Grundsatzentscheidung zur Einführung einer Parkraumbewirtschaftung gefasst […]. In weitere Folge wurden für die Ortsteile Perjen sowie Öd, Angedair und Perfuchs Verkehrskonzepte […] erarbeitet. Im Zuge der Konzepterstellung wurden Verkehrsanalysen […], Parkraumanalysen […] und eine Haushaltsbefragung zur Grundlagenerhebung durchgeführt.

Erhebungen über die Auslastung der öffentlichen Parkplätze […] haben gezeigt, dass insbesondere in den Abend-, Nacht- und Morgenstunden eine sehr hohe Auslastung gegeben ist.

Daraus lässt sich ableiten, dass die Ursachen überwiegend im Parkverhalten der ortsansässigen Bevölkerung liegen.

In zahlreichen Sitzungen des zuständigen Verkehrsausschusses wurden unter Zugrundelegung der erhobenen Daten die Eckpunkte der Parkraumbewirtschaftung erarbeitet und schlussendlich die Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 vorbereitet […]. Aufgrund des Antrages des Planungs- Verkehrs- Bau- und Wasserausschusses […] hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Landeck die Verordnung am 14. September 2017 beschlossen.

zu Punkt IV. Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken:

Grundlagen für die Erlassung der angefochtenen Verordnung

• Überprüfung der Neuordnung der Verkehrsregelung für den Ortsteil Perjen […]
•Verkehrskonzept 2014 Öd, Angedair und Perfuchs […]
•Verkehrsanalyse Landeck 2014, Knotenstromzählung […]
•Parkraumanalyse Landeck vom 8. Mai 2014 […]
• Abschätzung der erforderlichen Stellplatzanzahl und Vergleich mit dem Bestand […]
• Haushaltsbefragung Stellplatzbestand und Stellplatzbedarf (April 2015) […]

Kundmachung der Verordnung

Die Verordnung wurde samt den Anlagen nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 9. bis 23. Oktober 2017 an der Amtstafel kundgemacht […]. Wie bei Anschlägen an der Amtstafel üblich, wird der Kundmachungsvermerk nur einmal und nicht auf allen Seiten der Kundmachung angebracht. Die Anlagen werden in mehreren Paragrafen der Verordnung angeführt, sind deshalb als Teil der Verordnung anzusehen und wurden an der Amtstafel mit der Verordnung angeschlagen.

Hinweisschilder

Der Aufstellungspunkt der Hinweisschilder ist in den Planbeilagen der Verordnung ersichtlich und wurde der Aufstellungszeitpunkt in einem Aktenvermerk […] festgehalten.

Straßenverwalter
Die Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 umfasst ausschließlich Gemeindestraßen, weshalb die Stadtgemeinde Landeck auch Straßenverwalter ist.

Gemeinderatsbeschluss
Aufgrund des Antrages des Planungs- Verkehrs- Bau- und Wasserausschusses […] hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Landeck die Verordnung am 14. September 2017 beschlossen.

[…]"

         5. Weiters erstattete die Tiroler Landesregierung eine Äußerung, in der – auszugsweise – Folgendes ausgeführt wird (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Im Folgenden wird auf die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol betreffend das Fehlen von Entscheidungsgrundlagen im Verordnungsakt, das Unterbleiben der Kundmachung der im Akt enthaltenen Planbeilage sowie auf den Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung eingegangen. Die Darlegung der Umstände der Kundmachung und des Inkrafttretens der Verordnung sowie die Einbeziehung des Straßenerhalters, soweit diese erforderlich war, obliegt der Stadtgemeinde Landeck.

Die Erlassung der Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017:

Die verfahrensgegenständliche Verordnung der Stadtgemeinde Landeck über die Festlegung von bewirtschafteten Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck und die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in diesen Parkzonen mit der Kurzbezeichnung 'Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017' wurde am 14. September 2017 einstimmig beschlossen. Die Kundmachung erfolgte laut Kundmachungsvermerk für den Zeitraum vom 9. Oktober 2017 bis 24. Oktober 2017 an der Amtstafel der Stadtgemeinde Landeck.

Die gegenständliche Verordnung samt Kundmachungsvermerk und einem Konvolut an Unterlagen wurde der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Verordnungsprüfung vorgelegt. Aus dem enthaltenen Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 14. September 2017 geht hervor, dass im Gemeinderat vor Beschlussfassung einzelne Gründe für die Verordnungserlassung, wie die Verbesserung für den fließenden und ruhenden Verkehr sowie die Schaffung eines Anreizes für die Errichtung von privaten Parkplätzen, erörtert wurden. Die Stadtgemeinde Landeck hatte den Entwurf der Verordnung im Vorfeld sowohl der Abteilung Verkehrsrecht als auch der Abteilung Gemeinden beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Vorprüfung übermittelt und Stellungnahmen von Interessenverbänden wie der Arbeiterkammer und der Bezirksstellen der Bauernkammer sowie der Wirtschaftskammer eingeholt. Zudem hat die Gemeinde Verkehrskonzepte vom Ingenieurbüro für Verkehrswesen […] erstellen lassen und Auszüge dieser Konzepte vom 30. Oktober 2013 und 19. November 2014 den Unterlagen für die Verordnungsprüfung angeschlossen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 wurde die gegenständliche Verordnung von der Abteilung Gemeinden ohne wesentliche Beanstandungen zur Kenntnis genommen.

Die Rechtslage zur Parkraumbewirtschaftung durch die Gemeinden nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006:

Die Gemeinden können Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, nach den Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl Nr 9, zuletzt geändert durch LGBl Nr 59/2020, einheben. Dafür können

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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