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L3706 Kurzparkzonenabgabe, ParkabgabeNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer ParkraumbewirtschaftschaftungsV einer Tiroler Gemeinde; hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen; Rechtswirkung der Anbringung der Hinweisschilder nach dem Tir ParkabgabeG nicht mit der Kundmachung einer Verordnung nach der StVO durch die Aufstellung und von Straßenverkehrszeichen vergleichbar; Hinweisschilder informieren in geeigneter Weise über die Abgabepflicht unmittelbar im Nahbereich oder innerhalb der Parkzone; hinreichende Festlegung des örtlichen Geltungsbereichs durch die Nennung der Straßennahmen in einer Anlage der Verordnung; kein Verstoß des Inkrafttretens nach Kundmachung (Legisvakanz) gegen die Tir GemO 2001Rechtssatz
Der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol, soweit er sich gegen die Wort- und Zeichenfolge "Ag1 Pj1 Ersten 3 Stunden kostenlos, pro angefangener 24 Stunden EUR 3,--" in §3 Abs1, §6 Abs1 erster und zweiter Satz sowie die Festlegung der Zone "Ag1" in der Anlage I der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Landeck vom 14.09.2017 über die Festlegung von bewirtschafteten Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck und die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in diesen Parkzonen (Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017), ZBAU/VK-2016-0001, richtet, wird abgewiesen; im Übrigen: Zurückweisung des Antrags.
Aus dem Antragsvorbringen (betreffend die Feststellung, dass die gesamte Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 gesetzwidrig war) geht jedoch deutlich hervor, dass das LVwG bei seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis die Verordnung nicht zur Gänze, sondern lediglich insoweit anzuwenden hat, als sie die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe für das Parken in der Zone "Ag1", in der auch der Venetweg liegt, betrifft. Der Antrag umfasst somit auch die Aufhebung von Bestimmungen, die im Anlassfall offenkundig nicht präjudiziell und offensichtlich trennbar sind, weil die Verordnung Parkabgaben für unterschiedliche, in der Anlage I bezeichnete Parkzonen in Landeck, die räumlich nicht miteinander verbunden sind, enthält.
Lediglich die Festsetzung der Höhe der Parkabgabe für die Zone "Ag1 Pj1" in §3 Abs1, die Festlegung der Zone "Ag1" in der Anlage I sowie die Bestimmung des §6 Abs1 erster und zweiter Satz über das Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Anlage I sind für die Entscheidung des LVwG präjudiziell. Soweit der Antrag darüber hinaus auch die weiteren in der Anlage I bezeichneten Parkzonen in Landeck betrifft, ist er mangels Präjudizialität und mangels Zusammenhangs dieser Zonen mit dem präjudiziellen Teil der Verordnung zurückzuweisen. Soweit der Antrag auch die übrigen Bestimmungen (§§1 bis 5, §6 Abs1 dritter Satz und §6 Abs4) der angefochtenen Verordnung umfasst, ist er zurückzuweisen, weil zwar ein Regelungszusammenhang zwischen diesen und den präjudiziellen Bestimmungen besteht, nicht jedoch (auch) ein untrennbarer Zusammenhang.
Hinreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen zur Erforderlichkeit einer Parkabgabe:
Im Akt erliegen ua ein als "Verkehrstechnische Beurteilung" bezeichnetes Gutachten eines näher genannten Ingenieurbüros für Verkehrswesen, die Dokumentation eines Ortsaugenscheins, ein Verkehrskonzept, das sich (auch) mit der Regelung des ruhenden Verkehrs befasst, sowie eine "Parkraumanalyse Landeck". Das Vorbringen des LVwG, dass dem Verordnungsakt keine Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen seien, geht daher ins Leere. Ob im vorliegenden normativen Kontext die Ermittlung solcher Grundlagen überhaupt gefordert ist, kann dahingestellt bleiben.
Da von der bekämpften Verordnung nur Gemeindestraßen umfasst sind, schadet das Fehlen einer Dokumentation der Anhörung des Straßenverwalters gemäß §2 Abs1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 nicht.
Kein Verstoß des §6 Abs1 Parkraumbewirtschaftungs-Verordnung 2017 gegen §60 Abs1 TGO:
§60 Abs3 TGO lässt es zu, wie es im vorliegenden Fall durch §6 Abs1 der Verordnung erfolgt ist, dass eine Verordnung - abweichend von §60 Abs3 TGO - selbst einen anderen Inkrafttretenszeitpunkt als den Ablauf des Tages der Kundmachung vorsieht. Daher trat Anlage I der Verordnung mit Anbringung der in §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgeschriebenen Hinweise in Kraft. Dies stellt jedoch keine abweichende Kundmachungsvorschrift dar. Vielmehr macht der Verordnungsgeber von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Legisvakanz Gebrauch.
Anbringung der Hinweisschilder betreffend die Abgabepflicht:
Die angebrachten Hinweisschilder dienen lediglich der Information und weisen gemäß §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in der Parkzone auf geeignete Art hin. Durch ihre Anbringung entfalten sie zwar Rechtswirkungen betreffend das Inkrafttreten der Anlage I des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung (vgl deren §6 Abs1). Eine Kundmachung der Verordnung durch Anbringung von Verkehrszeichen, wie sie §25 Abs2 StVO 1960 vorsieht, kennt das Tiroler Parkabgabegesetz 2006 nicht.
Damit §2 Abs5 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 hinsichtlich der Eignung eines Hinweises auf die Abgabepflicht genüge getan wird, sind Hinweise jedenfalls unmittelbar im Nahbereich oder innerhalb der verordneten Parkzone anzubringen. Weitere Erfordernisse für die Eignung der Hinweise oder für die Festlegung von Standorten für die Aufstellung der Hinweise sind der genannten Bestimmung nicht zu entnehmen. Die für die Parkraumbewirtschaftung genutzten öffentlichen Straßen sind ohnedies in der bekämpften Verordnung festgelegt.
Die Hinweisschilder dienen auch nicht der Umschreibung des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung (wie es bei Verkehrszeichen iSd StVO 1960 der Fall ist). Der - ausreichend bestimmte - örtliche Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich vielmehr aus deren Anlage I, die diesen anhand von Straßennamen bzw deren Teilen bis zu einem bestimmten Gebiet (zB Kreuzungen) genau umschreibt. Der Hinweis des LVwG auf die Judikatur des VfGH zur "zentimetergenauen Aufstellung von Verkehrszeichen" geht somit ins Leere.
Es muss sich daher nach Lage des hier vorliegenden Falles weder aus der Verordnung noch aus der Planbeilage ergeben, wo die Hinweisschilder anzubringen sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Planbeilage Bestandteil der Verordnung und gemeinsam mit ihr kundgemacht worden ist.
Entgegen dem Vorbringen ist dem Aktenvermerk über die Anbringung der Verkehrszeichen zur Verordnung zudem zu entnehmen, dass sämtliche Hinweisschilder zwischen 06. und 09.03.2018 angebracht wurden.
Im Verordnungsakt liegt der Beschluss des Gemeinderates vom 14.09.2017 über die Anordnung der Parkzonen im Ortsgebiet von Landeck sehr wohl auf.
Schlagworte
Parkometerabgabe, Kurzparkzone, Straßenverwaltung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, VfGH / Gerichtsantrag, AnhörungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V15.2021Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022