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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Bezugnahme auf Maßnahmen, die "ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt" wurden in § 57 Abs. 1 Krnt NatSchG 2002, sieht die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auch in jenen Fällen konsenswidrigen Verhaltens vor, in denen eine Bewilligung - etwa im Grunde des § 55 Abs. 1 lit. c legcit. - noch nicht erloschen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100150.L01Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022