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E1PNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/18/0349 E 10. März 2022 RS 3Stammrechtssatz
Minderjährige sind im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe, weshalb - im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz - eine konkrete Auseinandersetzung damit zu erfolgen hat, welche Rückkehrsituation sie im Herkunftsstaat tatsächlich vorfinden werden (vgl. etwa VwGH 7.1.2021, Ra 2019/18/0451 u.a.). Der VfGH hat wiederholt die besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige als besonders vulnerable Antragstellende hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (vgl. VfGH 10.3.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, MA u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180124.L02Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022