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21/01 HandelsrechtNorm
GGBG 1998 §3 Abs2 Z1Rechtssatz
Als Beförderer im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG 1998 ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (§ 425 UGB) zu beurteilen ist. Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer anzusehen, wer die Beförderung - ohne Vertrag - durchführt. Kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag liegt jedoch vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (vgl. dazu im Einzelnen jeweils VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0107, 19.4.2012, 2010/03/0108, und 23.11.2009, 2009/03/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030133.L02Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022