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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art49 Abs1Rechtssatz
Aus Art. 49 Abs. 1 B-VG ist zunächst abzuleiten, dass sich die verbindende Kraft von Bundesgesetzen nicht über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. Der einfache Gesetzgeber kann aber Gegenteiliges anordnen. Auch wenn also grundsätzlich das Territorialitätsprinzip gilt, bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, im Sinne des Personalitätsprinzips Gebote an die eigenen Staatsbürger zu richten, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden, sowie - im Sinne des Schutzprinzips - an andere Personen bezüglich solcher Verhaltensweisen, die sich gegen ein inländisches Rechtsgut oder den Staat selbst richten (vgl. VwGH 2.7.1998, 97/07/0152, und VwGH 26.3.2008, 2007/03/0221). Das Schutzprinzip im Verein mit dem Personalitätsprinzip erlaubt jedenfalls die von der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) vorgenommene Erfassung österreichischer Staatsbürger (auch solche ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland), zumal ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt und im Sinne des Schutzprinzips ein wesentliches Interesse des österreichischen Staates gegeben ist: Die durch die Ladung nach § 33 VO-UA begründete Verpflichtung, ihr Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten, dient der Effektuierung der Kontrollfunktion des Nationalrats und damit einem gewichtigen staatlichen Interesse; sie ist am Sitz des Untersuchungsausschusses und damit im Inland zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030062.J04Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022