RS Vwgh 2022/10/18 Ro 2022/03/0062

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat

Norm

B-VG Art49 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §33
  1. B-VG Art. 49 heute
  2. B-VG Art. 49 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 49 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 49 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 49 gültig von 14.04.1972 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1972
  7. B-VG Art. 49 gültig von 07.04.1964 bis 13.04.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 49 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 49 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aus Art. 49 Abs. 1 B-VG ist zunächst abzuleiten, dass sich die verbindende Kraft von Bundesgesetzen nicht über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. Der einfache Gesetzgeber kann aber Gegenteiliges anordnen. Auch wenn also grundsätzlich das Territorialitätsprinzip gilt, bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, im Sinne des Personalitätsprinzips Gebote an die eigenen Staatsbürger zu richten, die sich außerhalb des Staatsgebietes befinden, sowie - im Sinne des Schutzprinzips - an andere Personen bezüglich solcher Verhaltensweisen, die sich gegen ein inländisches Rechtsgut oder den Staat selbst richten (vgl. VwGH 2.7.1998, 97/07/0152, und VwGH 26.3.2008, 2007/03/0221). Das Schutzprinzip im Verein mit dem Personalitätsprinzip erlaubt jedenfalls die von der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) vorgenommene Erfassung österreichischer Staatsbürger (auch solche ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland), zumal ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt und im Sinne des Schutzprinzips ein wesentliches Interesse des österreichischen Staates gegeben ist: Die durch die Ladung nach § 33 VO-UA begründete Verpflichtung, ihr Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten, dient der Effektuierung der Kontrollfunktion des Nationalrats und damit einem gewichtigen staatlichen Interesse; sie ist am Sitz des Untersuchungsausschusses und damit im Inland zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030062.J04

Im RIS seit

01.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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