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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §222Rechtssatz
Es würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden - und im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung daher zu vermeidenden - Ungleichbehandlung führen, wenn ein Dienstgeber, der gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem ASVG leistet, einen Ersatzanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 geltend machen könnte, hingegen ein Dienstgeber, der gesetzlich verpflichtende Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwandes gemäß § 52 Abs. 3 BundesbahnG 1992 abführt, keinen derartigen Vergütungsanspruch hätte. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, eine derartige, dem Sachlichkeitsgebot widerstreitende Regelung getroffen zu haben (vgl. in diesem Sinne auch VfGH 20.6.2007, B 1470/06).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030055.L06Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022