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56/03 ÖBBNorm
ASVG §222Rechtssatz
Im BundesbahnG 1992 ist ein - insoweit dem Umlageverfahren der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbares - Pensionssystem vorgesehen, in dem der Bund den Aufwand für die aktuellen Ruhe- und Versorgungsgenüsse (auch) der Mitarbeiter der ÖBB-Infrastruktur AG trägt, während die ÖBB-Infrastruktur AG laufend Beiträge an den Bund zur Deckung dieses Aufwandes zu leisten hat (vgl. dazu VfGH 20.6.2007, B 1470/06). Diesem Beitrag liegt somit - ebenso wie dem für ASVG-Versicherte in § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG normierten Dienstgeberbeitrag für die Pensionsversicherung - der wirtschaftliche Zweck zu Grunde, Pensionsleistungen der Bediensteten zu finanzieren. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass sich die Höhe des monatlichen Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gemäß § 52 Abs. 3 BundesbahnG 1992 nach dem im ASVG vorgesehenen Dienstgeberbeitrag bemisst. Das Bundesbahn-Pensionsgesetz regelt - u.a. - die Pensionsansprüche der vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfassten Bediensteten (vgl. § 1 Bundesbahn-Pensionsgesetz) und ist daher - auch insofern - mit den Regelungen betreffend die pensionsrechtlichen Ansprüche der ASVG-Versicherten (vgl. § 222 ASVG) vergleichbar. Schon das bisher Ausgeführte spricht dafür, die von der ÖBB-Infrastruktur AG an den Bund geleisteten Beiträge nach § 52 Abs. 3 BundesbahnG 1992 unter den Begriff der Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 32 Abs. 3 vierter Satz EpidemieG 1992 zu subsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030055.L04Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022