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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/18/0296 B 21. Februar 2017 RS 1 (hier: in Bezug auf Bulgarien)Stammrechtssatz
Haben die ungarischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden nicht fristgerecht geantwortet, wurde Ungarn für die Prüfung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ex lege im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig, weil gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO in einem solchen Fall der Verfristung davon auszugehen ist, dass damit dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wird. Dies zieht die Verpflichtung nach sich, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190195.L01Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022