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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §18 Abs2 Z1Rechtssatz
Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325). Diese Anforderungen sind auch für die nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 zu begründen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170070.L02Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022