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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Dr. E W in S, vertreten durch Mag. Hannes Gabriel, Rechtsanwalt in 9871 Seeboden, Hauptstraße 84, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Oktober 2021, Zl. KLVwG-1788/2/2021, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der nunmehrigen Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 19. Juli 2021, mit dem der Revisionswerberin und zwei weiteren Miteigentümern einer näher bezeichneten Besitzgemeinschaft eine Ausnahmebewilligung zur Teilung von Grundstücken nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 (K-LFG) erteilt worden war, mit der Begründung zurückgewiesen, dass es der Revisionswerberin aufgrund der vollinhaltlichen Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags am erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangle.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses, auch die Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunkts zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. VwGH 12.8.2022, Ra 2022/12/0009; 11.3.2022, Ro 2019/16/0017; 13.1.2021, Ra 2020/05/0036 bis 0041; 24.10.2019, Ra 2018/15/0011).
6 Die Revisionswerberin behauptet, in ihrem subjektiven Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Beschwerde dadurch verletzt zu sein, dass das Verwaltungsgericht entgegen dem Spruch des (lediglich) ihre Zustimmung zur Antragstellung zur Erteilung der forstrechtlichen Ausnahmegenehmigung ersetzenden Beschlusses des Bezirksgerichts Villach vom 27. Mai 2020 angenommen habe, dass damit auch ihre Zustimmung zur grundbücherlichen Durchführung des Realteilungsbeschlusses des Bezirksgerichts Villach vom 7. April 2017 als erteilt gelte und die Revisionswerberin „daher“ mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sei.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof habe noch nicht beantwortet, inwieweit die in § 2 Abs. 1 K-LFG festgelegten Erfordernisse des Gemeinwohls auch dann zu prüfen sind, wenn formal und teilungsplanmäßig zwar die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c Z 1 K-LFG erfüllt sei, aber bezogen auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Natur das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohls der Teilungsgenehmigung entgegenstünde.
8 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen spricht die Revisionswerberin die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung zur Teilung von Waldgrundstücken an. Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss wurde aber nicht inhaltlich über die Ausnahmegenehmigung abgesprochen, sondern die Beschwerde der Revisionswerberin zurückgewiesen, weil ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden und insofern das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu verneinen sei. Dementsprechend wurde von der Revisionswerberin als Revisionspunkt die Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Beschwerde geltend gemacht. Die von der Revisionswerberin im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Teilung von Waldgrundstücken stellt sich jedoch im Rahmen des vorliegenden Prozessthemas nicht, in dem es ausschließlich um die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde der Revisionswerberin geht. Die Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision enthält kein Vorbringen, das im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses der Revisionswerberin steht.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100159.L00Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022