Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Robl, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über den Antrag des A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluß vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0439, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird NICHT stattgegeben.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 15. November 1993 hatte die vom nunmehrigen Antragsteller mit Devolutionsantrag angerufene Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien über einen diesbezüglichen Sachantrag gemäß § 54 Fremdengesetz (FrG) dahingehend entschieden, daß keine stichhaltigen Gründe bestünden, daß der Antragsteller in seinem Heimatstaat (Ägypten) gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
2. Über die dagegen erhobene Berufung des Antragstellers war vom Bundesminister für Inneres innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (§ 73 AVG) nicht entschieden worden.
3. Daraufhin brachte der Antragsteller unter dem Datum 18. Juli 1994 gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, die zu Zl. 94/18/0439 protokolliert wurde.
4. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 legte der Bundesminister für Inneres dem Verwaltungsgerichtshof den mit 14. September 1994 datierten Bescheid Zl. 627.332/12-III/16/94 vor, mit dem die Berufung des Antragstellers gegen den oben
1. genannten Bescheid abgewiesen und dieser Bescheid bestätigt wurde. Der Ministerialbescheid wurde am 21. September 1994 an den Vertreter des Antragstellers im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugestellt.
5. Hierauf stellte der Gerichtshof das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluß vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0439, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein. Dieser Beschluß wurde dem Vertreter des Antragstellers am 27. Juli 1995 zugestellt.
6. Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof am 28. Juli 1995 eingelangten Schriftsatz begehrte der Antragsteller, das mit hg. Beschluß vom 19. Jänner 1995 eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen, weil der darin genannte Bescheid des Bundesministers für Inneres dem im Säumnisbeschwerdeverfahren für den Antragsteller eingeschrittenen Vertreter, der jedoch im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vertretungsbefugt gewesen sei, zugestellt worden sei, sodaß die Zustellung des nachgeholten Bescheides unwirksam und damit eine Klaglosstellung nicht eingetreten sei. Es sei daher der Wiederaufnahmegrund "gem. § 45 VwGG" gegeben.
II.
1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG - allein dieser Tatbestand kommt sachverhaltsbezogen vorliegend in Betracht - ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.
2. Aus der mit einer Ablichtung des diesbezüglichen Rückscheines belegten Mitteilung des Bundesministers für Inneres vom 20. Dezember 1995, Zl. 627.332/15-III/16/95, ergibt sich, daß zwischenzeitlich, nämlich am 11. Dezember 1995, dem im Verwaltungsverfahren für den Antragsteller eingeschrittenen Vertreter (Dr. C) der mehrfach genannte Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. September 1994 (durch Hinterlegung) zugestellt worden ist. Damit aber könnte im gegenwärtigen Zeitpunkt eine neuerliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anders lauten als jene, mit der seinerzeit das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt worden ist (Beschluß vom 19. Jänner 1995). Von daher gesehen fehlt es auf seiten des Antragstellers an einem durch diesen Beschluß bewirkten Nachteil, zu dessen Beseitigung es der Wiederaufnahme des damals abgeschlossenen Verfahrens bedürfte (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 25. April 1977, Zl. 272/77).
3. Aus den vorstehenden Erwägungen war dem Wiederaufnahmeantrag der Erfolg zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995181203.X00Im RIS seit
20.11.2000