Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.09.2022Norm
VwGVG 2014 §27Rechtssatz
Bezog sich die einzige (zulässige) Einwendung auf einen Teil des Bauvorhabens, der schon im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung keinen Bestandteil desselben mehr bildete, geht auf Grund des § 6 Abs 1 vorletzter Satz iVm § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 idF LGBl 50/2017 die zunächst erhaltene Parteistellung verloren, weil eine Rechtsverletzung durch einen solchen Bauteil denkunmöglich ist (vgl VwGH Ra 2015/05/0032 zu § 6 Abs 1 vorletzter Satz NÖ BO 1996). Dafür spricht auch die stRsp des VwGH zur Rechtslage vor der genannten Novelle, wonach die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle von Rechtsmitteln der Nachbarn auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer einerseits den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits rechtzeitig im Verfahren entsprechende Einwendungen erhoben wurden (vgl etwa VwGH Ra 2015/05/0051). Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit dem (gänzlichen) Entfall der mündlichen Verhandlung eine Änderung dahingehend beabsichtigt hätte, dass die Erhebung bloß einer zulässigen Einwendung im schriftlichen Verfahren die Parteistellung des Nachbarn im vollen Umfang des § 6 Abs 2 BauO NÖ 2014 bestehen ließe (vgl Ltg.-1378/B-23/3-2017).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Nachbarrecht; Einwendung; Projektbestandteil; Wegfall; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.25.001.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022