Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.09.2022Norm
VwGVG 2014 §27Rechtssatz
§ 6 Abs 2 NÖ BO 2014 räumt weder ein subjektives Nachbarrecht auf Einhaltung bestehender Verträge noch auf Schutz von Servituten ein. Mit privatrechtlichen Einwendungen gegen ein Bauvorhaben sind Einschreiter allenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl VwGH 2012/05/0193, mwN). Daran ändert es nichts, wenn durch das Bauvorhaben auf dem Baugrundstück Schäden zu befürchten sind, die die Ausübung der Servitut behindern.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Nachbarrecht; Einwendung; Projektbestandteil; Wegfall; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.25.001.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022