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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. des Peter F in S, und 2. des Georg F in U, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Februar 1994, GZ 6/3-3008/94-04, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beiden Beschwerdeführer sind Erben nach dem am 28. Februar 1987 verstorbenen Dr. Richard F. Die Verlassenschaft wurde den Beschwerdeführern am 12. April 1988 eingeantwortet.
Mit einem Schriftsatz vom 13. Februar 1987 hatte der Erblasser gegen einen Bescheid, mit dem vorläufige Umsatzsteuerbescheide für 1979 bis 1983 endgültig erklärt wurden, Berufung erhoben.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 198 als unbegründet abgewiesen.
Im Zusammenhang mit der im November 1990 erfolgten Durchführung einer mündlichen Verhandlung über eine die Veranlagungsjahre ab 1984 betreffende Berufung des Erblassers wurde der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der Jahre 1979 bis 1983 mit der genannten Berufungsvorentscheidung vom 13. Februar 1987 entschieden worden sei.
Mit einer Eingabe vom 21. November 1990 ersuchte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführer daraufhin um Bekanntgabe, wann die Berufungsvorentscheidung ergangen sein sollte und an wen sie versandt worden sei. Gleichzeitig wurde wörtlich ausgeführt: "Vorsichtshalber stelle ich gleich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stan und darf diesbezüglich nähere Begründungen nach Kenntnis der detaillierten Umstände ausführen."
Mit Schriftsatz vom 30. November 1990 übermittelte das Finanzamt eine Kopie der Berufungsvorentscheidung und teilte gleichzeitig mit, daß diese am 10. Juni 1987 beim Postamt 5027 hinterlegt worden sei.
In einer Eingabe vom 15. Jänner 1991 führte der steuerliche Vertreter nach Akteneinsicht aus, laut Rückschein hätten in der am 10. Juni 1987 hinterlegten Sendung zwei Schriftstücke enthalten sein sollen. Tatsächlich sei die fragliche Berufungsvorentscheidung aber nicht im Kuvert gewesen. Es wurde beantragt, die Berufungsvorentscheidung, "dem Mandanten" des steuerlichen Vertreters zuzustellen. Weiters wurde ausgeführt: "Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe ich bereits vorsichtshalbe am 21. November 1990 gestellt."
Der Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 18. März 1992 abgewiesen.
Mit einem Schriftsatz vom 23. März 1992 wurde gegen den letztgenannten Bescheid Berufung erhoben und darin sinngemäß ausgeführt, daß die Parteien des Verfahrens von der Erlassung der Berufungsvorentscheidung (gemeint: mangels ordnungsgemäßer Zustellung keine Kenntnis erlangt hätten. Es werde daher ersucht, nochmals über die Berufung (gemeint offenkundig die Berufung gegen den Bescheid übe die Endgültigerklärung vom 13. Februar 1987) zu entscheiden.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung vom 23. März 1992 als unbegründet abgewiesen. Neben Ausführungen zur Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 1987 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die Behauptung eines Zustellmangels keinen Wiedereinsetzungsgrund darstelle.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der angefochtene Bescheid verletze di Beschwerdeführer in ihrem Recht "auf ordnungsgemäße Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 1987" sowie in ihrem Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wird ausschließlich über das Begehren der Beschwerdeführer um Wiedereinsetzung in den vorigen Stan abgesprochen. Durch diesen Bescheid können die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 1987 - die die Abgabenfestsetzung betroffen hat - nicht verletzt sein. Es erübrigt sich daher, auf die Beschwerdeausführungen einzugehen, soweit diese die nach Meinung der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäße Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung betreffen. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang die belangte Behörde darauf hingewiesen, die Behauptung eines Zustellungsmangels bilde keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen begonnen hätte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1968, 1292/67).
Die Beschwerdeführer beschränken sich in bezug auf die Sache, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides betrifft (nämlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), auf das Vorbringen, es könnte einem Abgabepflichtigen "passieren", daß ihm ein Bescheid "- zumal wenn in einer Sendung mehrere Schriftstücke, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, gemeinsam versandt werden -" verlorengeht. In einem solchen Fall läge ein minderer Grad des Versehens vor.
Einem Erfolg der vorliegenden Beschwerde steht dabei schon entgegen, daß der Wiedereinsetzungswerber den Wiedereinsetzungsgrund in seinem Antrag glaubhaft zu machen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1988, 87/16/0003). Die Beschwerdeführer haben demgegenüber im Verwaltungsverfahren nicht einmal maßgebliche Behauptungen über das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes aufgestellt, geschweige denn einen solchen glaubhaft gemacht. Auch in der Beschwerdeschrift selbst wurde das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht einmal ausdrücklich behauptet, sondern nur auf die Möglichkeit eines Verlustes einer Bescheidausfertigung aus welchen Gründen immer hingewiesen. Die Beschwerde wurde damit in keiner Weise begründet ausgeführt, sodaß si gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte dabei aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130082.X00Im RIS seit
20.11.2000