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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Aufhebung der angefochtenen Bescheide aufgrund Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG mit E v 15.12.93, G230/93 ua.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Die Stadt Graz ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 30.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit zwei im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 27. Feber 1992 schrieb der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer für das Halten von Unterhaltungsspielapparaten und Geldspielapparaten für den Zeitraum August 1989 bis April 1990 bzw. Mai 1990 bis August 1991 Lustbarkeitsabgabe zuzüglich Kriegsopferzuschlag sowie Säumniszuschläge vor. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag behob der Gemeinderat einen die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe samt Kriegsopferzuschlag für den Zeitraum 1. Mai bis 31. August 1987 betreffenden Bescheid des Stadtsenates in Handhabung des §220 Abs2 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung von Amts wegen und begründete dies im wesentlichen damit, daß die Vorschreibung durch den Bescheid des Stadtsenates nur einen Teil der zu entrichtenden Abgabe betroffen habe.
Gegen diese drei Bescheide richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer (ua.) geltend macht, daß die Vorschreibung des Lustbarkeitsabgabezuschlags (Kriegsopferzuschlags) deshalb auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe, weil das LustbarkeitsabgabezuschlagsG mit §6 F-VG nicht vereinbar sei.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetzes 1950, LGBl. für die Steiermark 38, ein. Mit dem heute gefällten Erkenntnis G230-232/93 hob der Gerichtshof dieses Gesetz als verfassungswidrig auf.
II. Die Beschwerde ist gerechtfertigt.
Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß dessen Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Die drei angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 5.000 S enthalten.
III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B486.1992Dokumentnummer
JFT_10068785_92B00486_00