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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen eine Übergangsbestimmung des Asylgesetzes 2005in der Fassung 2008 betreffend die Weiterführung der beim UBASanhängigen Verfahren durch das jeweilige zum Richter desAsylgerichtshofes ernannte Mitglied als Einzelrichter; keineunsachliche Überschreitung der verfassungsgesetzlich eingeräumtenErmächtigung für Entscheidungen durch Einzelrichter angesichts derüberschaubaren Zahl von Übergangsfällen; keine Verletzungverfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung desAsylantrags eines alevitischen Kurden und Feststellung derZulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung indie Türkei; kein Recht auf eine bestimmte Anzahl von InstanzenzügenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsbürger,römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsbürger,
Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Alevit, reiste im September 2002 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 18. September 2002 stellte er einen Asylantrag.
Im Zuge des Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, während seines Militärdienstes im Jahr 2000 auf Grund seiner Kritik an einem vorgesetzten Offizier wegen der Misshandlung einer Zivilperson selbst von diesem Offizier misshandelt und mit einwöchigem Arrest bestraft worden zu sein. Nach dem Militärdienst habe er seinen Onkel dabei unterstützt, Familien von Hungerstreikenden im Zusammenhang mit dem so genannten "Todesfasten" zu besuchen und für sie Spenden zu sammeln. Sein Onkel sei fünfzehn Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei ermordet worden. Er selbst sei ständig von der Polizei beobachtet und mehrmals festgenommen worden.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass die Arbeitssuche nach dem Militärdienst von Schwierigkeiten und Diskriminierung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe geprägt gewesen sei. Infolge seiner Unterstützung von Hungerstreikenden sowie der Angehörigkeit zur "illegalen politischen Partei" HADEP sei er am 5. November 2001 festgenommen und erst nach zwanzig Tagen wieder freigelassen worden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Juni 2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß §8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei hervorgekommen seien. Sein Vorbringen zur polizeilichen Anhaltung im Jahr 2001 wurde für unglaubwürdig erachtet. Eine Gruppenverfolgung von Kurden sei in der Türkei nicht gegeben. Es bestehe auch kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Ereignissen in den Jahren 2000 sowie 2001 und der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2002. Im Bescheid wurde insbesondere auf die folgenlose Freilassung des Beschwerdeführers aus der polizeilichen Anhaltung im Jahr 2001 sowie auf die Ausstellung eines neuen Personalausweises im August 2002 verwiesen, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich erscheinen ließen.
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 11. November 2003 Berufung an den - damals zuständigen - Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS). Aufgrund einer längeren Erkrankung des zunächst zuständigen Mitglieds des UBAS wurde der Fall am 25. Jänner 2006 einem anderen Mitglied zugeteilt; schließlich fand am 26. März 2008 unter dessen Leitung eine mündliche Verhandlung statt.
4. Mit der durch einen Einzelrichter getroffenen, nunmehr angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24. Juli 2008 wurde die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof gelangte zur Auffassung, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner als unglaubwürdig erachteten Angaben nicht erkennbar sei.
5. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144a B-VG, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, Achtung des Privat- und Familienlebens und darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK) sowie die Verfassungswidrigkeit des §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.
5.1. Begründend wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, dass §75 Abs7 Z1 AsylG 2005, BGBl. I 4/2008, auf den sich der beim Asylgerichtshof zur Entscheidung berufene Einzelrichter gestützt habe, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip verstoße. Es fehle jede sachliche Rechtfertigung dafür, dass Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt wurden, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen haben. Es hänge von willkürlichen, vom Asylwerber nicht beeinflussbaren Verfahrensabläufen ab, ob sein Verfahren vor dem Asylgerichtshof in Einzelrichterbesetzung oder in Senatsbesetzung durchgeführt werde. Dadurch werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. 5.1. Begründend wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, dass §75 Abs7 Z1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, auf den sich der beim Asylgerichtshof zur Entscheidung berufene Einzelrichter gestützt habe, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Rechtsstaatlichkeitsprinzip verstoße. Es fehle jede sachliche Rechtfertigung dafür, dass Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt wurden, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen haben. Es hänge von willkürlichen, vom Asylwerber nicht beeinflussbaren Verfahrensabläufen ab, ob sein Verfahren vor dem Asylgerichtshof in Einzelrichterbesetzung oder in Senatsbesetzung durchgeführt werde. Dadurch werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Aber auch aus Gründen des Rechtsstaatlichkeitsprinzips sowie des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sei §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 verfassungsrechtlich bedenklich. Der Rechtsschutz für Asylwerber sei mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes beträchtlich eingeschränkt worden, da eine Bekämpfung asylrechtlicher Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof seitdem nicht mehr möglich sei. Einfache Verfahrensfehler, aber auch die unrichtige Anwendung des Asylrechts seien demnach nicht mehr anfechtbar. Obgleich der Gesetzgeber offenbar als Ausgleich die Entscheidung des Asylgerichtshofes in Senaten angeordnet habe, bewirke die gegenständliche Übergangsbestimmung über die Weiterführung bestimmter Asylverfahren durch Einzelrichter erneut eine erhebliche Einschränkung des Rechtsschutzes.
5.2. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers bereits seit November 2003 anhängig gewesen sei. Der UBAS habe somit die gesetzliche Entscheidungsfrist bei weitem überschritten. Am 26. März 2008 habe zwar vor dem UBAS eine mündliche Verhandlung stattgefunden; es sei jedoch kein Bescheid erlassen worden. Eine Entscheidung sei erst nach dem 1. Juli 2008 ergangen, nachdem die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Asylgerichtshof übergegangen war. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen. Somit sei er gegenüber anderen Asylwerbern ohne sachlich gerechtfertigten Grund benachteiligt worden, weshalb er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.
Hinzu komme, dass der belangte Asylgerichtshof bei richtiger Würdigung des Sachverhalts zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Türkei unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. Dadurch sei Art3 EMRK verletzt worden.
Durch die angefochtene Entscheidung drohe dem Beschwerdeführer auch die Trennung von seiner Familie. Er sei in Österreich bestens integriert, spreche sehr gut Deutsch und sei nicht straffällig geworden. Durch diesen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei Art8 EMRK verletzt worden.
6. Der Asylgerichtshof hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen. Gleichzeitig wurde der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Bund den gesetzlichen Kostenersatz zuzusprechen.
7. Das vom Verfassungsgerichtshof zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat eine Äußerung erstattet, in der zu den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken u. a. ausgeführt wird, dass die Regelung des §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 von der Überlegung der Verfahrenseffizienz und Verfahrensbeschleunigung sowie vom Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens geleitet gewesen sei. Die Neudurchführung einer mündlichen Verhandlung durch einen - ansonsten zuständigen - Senat würde die bereits erfolgte mündliche Verhandlung "frustrieren". Diese \berlegungen ließen sich auf das primäre Ziel, das zur Einrichtung des Asylgerichtshofes und zur Änderung der Bundesverfassung geführt habe, zurückführen, das in der Verkürzung der Gesamtverfahrensdauer der Asylverfahren gelegen sei.
II. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Rechtslagerömisch II. Die im vorliegenden Beschwerdefall m