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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl un Dr. Zorn, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gege den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Juli 1992, Zl. 6/5-1682/4/92, betreffend Aufhebung von Bescheiden (Umsatzsteuer 1989) gemäß § 299 Abs. 2 BAO, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die Sachverhaltsdarstellung i hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, 92/13/0130, hingewiesen, mit welchem eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 1992, durch den die Berufungsvorentscheidung des Finanzamte vom 27. September 1991 (betreffend die Berufung gegen den auf § 293 BAO gestützten Bescheid vom 12.Dezember 1990) gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben worden war, als unbegründet abgewiesen worden ist. Nach der erwähnten Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 27. September 1991 durch die Aufsichtsbehörde entschied das Finanzamt über die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid vom 12. Dezember 1990 mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 1992, inde sie anstelle der Zahllast für Umsatzsteuer 1989 von S 171.023,-- eine solche von S 61.023,-- festsetzte. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge die Vorlage der Berufung gegen den Berichtigungsbescheid vo 12. Dezember 1990 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weil die Berufung auf die ersatzlose Behebung dieses Berichtigungsbescheides und nicht auf die Festsetzung einer Zahllast von S 61.023,-- ausgerichtet gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die Berufungsvorentscheidung vom 13. April 1992 (betreffend Berufung gege den auf § 293b BAO gestützten Berichtigungsbescheid vom 3. Dezember 1991) sowie die Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 1992 (und auch den Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 27. November 1990 und den auf § 293 BAO gestützten Berichtigungsbescheid vom 12. Dezember 1990) gemäß § 299 Abs. 2 BAO in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes auf. Die Stattgabe der Berufungen hätte in einer ersatzlosen Aufhebung der bekämpften Berichtigungsbescheide bestehen müssen; die Festsetzung eines Überschusses (mit Berufungsvorentscheidung vom 13. April 1992) sowie einer Zahllast (mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 1992) belaste die Berufungsvorentscheidungen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Gegen diesen Aufhebungsbescheid der belangten Behörde, soweit er die Berufungsvorentscheidungen vom 13. April 1992 und vom 27. Mai 199 aufhebt, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Soweit der angefochtene Bescheid die Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 1992 aufhebt, bringt der Beschwerdeführer vor, daß er gegen diese Berufungsvorentscheidung rechtzeitig den Antrag auf Entscheidun über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1 BAO) gestellt habe. Der Aufhebungsbescheid sei rechtswidrig, weil er der mit Berufung begehrten Sachentscheidung entgegenstehe. Es trifft, wie dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzugestehen ist, zu, daß eine auf § 299 BAO gestützte Aufhebung eines mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochtenen Bescheides rechtswidrig ist (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Dezember 1986, 86/16/0017, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist aber zu beachten, daß die genannte Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 1992 einen - auf § 293 BAO gestützten - Berichtigungsbescheid zum Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 27. November 1990 darstellt. Dieser Umsatzsteuerbescheid 1989 ist mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls aufgehoben worden; der Beschwerdeführer läßt den angefochtenen Bescheid aber insoweit ausdrücklich unbekämpft. Nun bewirkt jedoch die Aufhebung eines Bescheides ipso iure das Ausscheiden eines zu diesem Bescheid ergangenen Berichtigungsbescheides aus dem Rechtsbestand. Durch den ausdrücklichen Ausspruch über die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 1992 konnte der Beschwerdeführer in subjektiven Rechten somit nicht verletzt sein.
Soweit der angefochtene Bescheid die Berufungsvorentscheidung vom 13. April 1992 aufhebt, ist zu beachten, daß diese Berufungsvorentscheidung einen - auf § 293b BAO gestützten - Berichtigungsbescheid zur Berufungsvorentscheidung vom 27. September 1991 darstellt. Die Berufungsvorentscheidung vom 27. September 1991 ist aber mit dem Bescheid der belangten Behörde vo 24. April 1992 gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben worden. Diese Aufhebung im Aufsichtsweg hat bewirkt, daß der Berichtigungsbescheid zum aufgehobenen Bescheid ipso iure aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufhebung der bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Berufungsvorentscheidung vom 13. April 1992 konnte de Beschwerdeführer ebenso in subjektiven Rechten nicht verletzt sein.
Somit war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen. Die Entscheidung erfolgte durch einen gemäß § 12 Abs. 4 VwGG zuständigen Senat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesonder auch 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130184.X00Im RIS seit
20.11.2000