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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Verordnung einer Niederösterreichischen Gemeinde betreffend die Unzulässigkeit der Teilung von GrundstückenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z4 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "[…] und die Teilung von Grundstücken nicht zulässig […]" in §3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pressbaum vom 30. Juni 2020, kundgemacht von 1. Juli 2020 bis 17. Juli 2020. Nach Ansicht der antragstellenden Parteien stehe die Wortfolge bzw die Verordnung mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums im Widerspruch, weil durch die Verordnung eine ausnahmslos geltende Bausperre verordnet werde und die angefochtene Wortfolge einer gesetzlichen Grundlage entbehre.
Das Vorbringen der antragstellenden Parteien lässt die behaupteten Gesetzwidrigkeiten vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Bausperren (zB VfSlg 20.325/2019 mit Verweisen auf VfSlg 9910/1983, 10.953/1986) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal sich die angefochtene Wortfolge auf §10 NÖ BO 2014 bezieht.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V241.2021Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022