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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf gänzliche Aufhebung des StellenbesetzungsG wegen zu weiten AnfechtungsumfangsRechtssatz
Mit dem vorliegenden Antrag wird das gesamte Stellenbesetzungsgesetz angefochten. Die im Antrag geäußerten Bedenken richten sich der Sache nach gegen die Rsp des OGH zur Beweislastverteilung im Fall einer Klage auf Grund einer Verletzung des Besteignungsgebotes nach §4 Stellenbesetzungsgesetz. Zwar erweist sich §4 Stellenbesetzungsgesetz, auf den sich das Gericht im Anlassverfahren stützt, als präjudiziell. Inwiefern jedoch auch andere Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, die mit §4 leg cit in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen und zu denen im vorliegenden Antrag keine Bedenken vorgebracht werden, im Anlassverfahren präjudiziell gewesen sein sollen oder mit der genannten Bestimmung in einem konkreten Regelungszusammenhang stehen, wird im vorliegenden Antrag nicht dargelegt und ist auch für den VfGH nicht ersichtlich (siehe insbesondere die Regelungen für Verträge in §§6 und 7, die an den Landesgesetzgeber adressierte Verfassungsbestimmung des §8 sowie die in §10 Stellenbesetzungsgesetz angeordnete Aufhebung eines anderen Bundesgesetzes). Der gegen das gesamte Stellenbesetzungsgesetz gerichtete Antrag erweist sich damit als zu weit gefasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G149.2022Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022