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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Festsetzung des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und DruckformenherstellernSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, mit der das Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird, BGBl II 322/2021: Die Verordnung verstoße gegen §26 Abs3 Arbeitsverfassungsgesetz. Es sei bei der Festsetzung der Höhe der Lehrlingseinkommen nicht auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen Bedacht genommen worden. Zudem verstoße die Verordnung aus diesem Grund gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art7 B-VG.
Das Antragsvorbringen lässt die behauptete Gesetzwidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verordnungsgeber hat die ihm eingeräumte Ermächtigung nicht überschritten und die Höhe des Lehrlingseinkommens nach Maßgabe des §26 Abs3 Arbeitsverfassungsgesetz festgesetzt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Arbeitsrecht, VfGH / Individualantrag, Lehrlingsentschädigung, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V174.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022