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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über die Einrichtung einer Begegnungszone in Graz mangels ordnungsgemäßer Kundmachung durch falsche Ausrichtung der aufgestellten StraßenverkehrszeichenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 17.09.2013, ZA10/1-022509/2013-0004 (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark - LVwG).
Das LVwG begehrt mit seinem Hauptantrag, der VfGH möge die Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 17.09.2013, ZA10/1-022509/2013-0004, "soweit sich diese auf die Anbringung und Positionierung der Straßenverkehrszeichen bezieht", als gesetzwidrig aufheben. Es wird daher mit dem Hauptantrag lediglich die Aufhebung des Satzes "Die Position(en) der/des Verkehrszeichen(s) sind im beigelegten Plan, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, ersichtlich gemacht." beantragt. Dieser Antrag erweist sich vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken als unzulässig, weil die behauptete Gesetzwidrigkeit - die sich gegen die tatsächliche Kundmachung der angefochtenen Verordnung, nicht aber gegen die Textierung der Verordnung richtet - mit der Aufhebung im beantragten Umfang nicht beseitigt würde. Der Hauptantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Das LVwG begehrt in eventu die Aufhebung der gesamten Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 17.09.2013, ZA10/1-022509/2013-0004. Hinsichtlich dieses Antrages sind keine Prozesshindernisse hervorgekommen, sodass sich der Eventualantrag insgesamt als zulässig erweist.
Der räumliche Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung ergibt sich aus deren Textierung sowie einer Planbeilage, die einen integrierenden Bestandteil der Verordnung bildet. Daraus ist ersichtlich, dass die Begegnungszone (gem §76c Abs1 StVO 1960) auf dem Sonnenfelsplatz sowie auf Teilen der Zinzendorfgasse, der Halbärthgasse, der Schubertstraße, der Leechgasse und der Beethovenstraße verordnet ist.
Die verordnungserlassende Behörde hat das Vorbringen des LVwG bestätigt, wonach das Straßenverkehrszeichen gemäß §53 Abs1 Z9e StVO 1960 in der Beethovenstraße (auch) zum Tatzeitpunkt falsch ausgerichtet gewesen sei. Die unrichtige Aufstellung der Straßenverkehrszeichen sei im Jahr 2019 berichtigt worden. Für den VfGH steht daher fest, dass der Beginn und das Ende der Begegnungszone in der Beethovenstraße zum Tatzeitpunkt nicht ordnungsgemäß kundgemacht waren.
Diese nicht den Anforderungen des §44 StVO 1960 entsprechende Kundmachung der angefochtenen, einen einheitlichen räumlichen Geltungsbereich bestimmenden, Verordnung zum Tatzeitpunkt bewirkt deren Gesetzwidrigkeit.
Am 09.12.2019 wurde das Straßenverkehrszeichen in der Beethovenstraße wieder ordnungsgemäß angebracht (laut Aktenvermerk). Der VfGH hat daher gemäß Art139 Abs4 B-VG festzustellen, dass die angefochtene Verordnung bis zum 09.12.2019 gesetzwidrig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Eventualantrag, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, BegegnungszoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V291.2021Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022