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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO; prozessleitender Beschluss betreffend die Abweisung eines Antrags auf Einräumung eines direkten Fragerechts an einen Zeugen ist keine in erster Instanz entschiedenen RechtssacheRechtssatz
Der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, der Anlass des vorliegenden Antrages ist, ist der Kategorie der prozessleitenden Beschlüsse im engeren Sinn zuzuordnen, weil mit diesem Beschluss Entscheidungen getroffen wurden, die den Ablauf des Verfahrens ordnen. Derartige Beschlüsse haben eine bloß prozessleitende Natur, weil sie der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen; sie haben jedoch keinen Selbstzweck und kein vom Verfahren gelöstes Eigenleben. Ferner normiert §425 Abs2 ZPO, dass auch das Gericht selbst nicht an diese Beschlüsse gebunden ist. Ein prozessleitender Beschluss eines ordentlichen Gerichtes, der - wie im vorliegenden Fall - auf die Gestaltung der gerichtlichen Stoffsammlung abzielt, ist daher keine "entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, VfGH / Parteiantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G203.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022