RS Vfgh 2022/9/19 E4335/2021 ua

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Veröffentlicht am 19.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §18 Abs1, §34
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an eine Familie von Staatsangehörigen Afghanistans; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffend die mangelnde Bildungsmöglichkeit sowie mit den Länderberichten

Rechtssatz

In der Begründung des die minderjährigen, schulpflichtigen Kinder betreffenden Erkenntnisses setzt sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Vorbringen hinsichtlich der Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan, insbesondere hinsichtlich der minderjährigen weiblichen Drittbeschwerdeführerin, nicht ausreichend auseinander. Das BVwG lässt sowohl einschlägige Länderberichte außer Acht, denen zu entnehmen ist, dass den Mädchen der Zugang zu Bildung verwehrt sein kann, als auch die zu dieser asylrelevanten Frage ergangene Rsp des VfGH.

Insbesondere aber fehlt jede Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die im August 2021 erfolgte Übernahme der Regierungsmacht durch die Taliban die Gefahr mit sich gebracht hat, dass Mädchen - so wie in vergangenen Jahren - wieder am Schulbesuch gehindert werden. Da die Beschwerdeführer die Frage der Schulbildung ihrer Kinder insbesondere im Hinblick der Diskriminierung von Frauen schon im Verfahren vor dem BFA vorgebracht haben, wäre das BVwG verpflichtet gewesen, sich mit dieser Frage - und der sich aus der Übernahme der Regierungsmacht durch die Taliban insofern ergebenden Konsequenzen - auseinanderzusetzen.

Sollte das BVwG vermeinen, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht zu berücksichtigen, soweit diese es selbst nicht als asylrelevant erachteten, so ist auf die in §18 Abs1 AsylG 2005 normierte amtswegige Ermittlungspflicht hinzuweisen, die auch das BVwG trifft. Demnach hat es insbesondere darauf hinzuwirken, dass allenfalls lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Das gilt in besonderem Maße bei der Beurteilung des Vorbringens von Minderjährigen, unabhängig davon, ob sie selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter einvernommen wurden.

Entscheidungstexte

  • E4335/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 19.09.2022 E4335/2021 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4335.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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