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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art138 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz betreffend die Errichtung eines Paketverteilerzentrums samt Infrastruktureinrichtungen mangels Identität der SacheRechtssatz
Dem Antrag ist zu entnehmen, dass einerseits ein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht bei der Steiermärkischen Landesregierung und anderseits ein Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für das projektierte Vorhaben bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz eingebracht wurden. Während es sich bei dem einen Verfahren um ein UVP-Feststellungsverfahren nach §3 Abs7 iVm §24 Abs5 UVP-G 2000 handelt, für das die Steiermärkische Landesregierung zuständig ist, handelt es sich bei dem anderen Verfahren um ein Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk BauG, für das der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz zuständig ist (§2 Abs1 Stmk BauG). Weder handelt es sich damit um dieselbe Sache, noch kommen dieselben Rechtsnormen zur Anwendung. Eine Identität der Sache liegt damit nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:KI3.2021Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022