RS Vfgh 2022/9/20 E1138/2022

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
Statusrichtlinie 2011/95/EU Art9, Art12
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen Syriens; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers als Wehrdienstpflichtiger im Herkunftsstaat

Rechtssatz

Auf Grundlage des Länderinformationsblattes vom 05.10.2021 und den Akten des Verfahrens vor dem BFA geht das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) davon aus, dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet habe, sodass er in absehbarer Zeit nach seiner Rückkehr mit einem Einberufungsbefehl zu rechnen habe.

Nach Art9 Abs2 lite StatusRL müssen die Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, aus seiner Verweigerung des Militärdienstes resultieren. Die Verweigerung des Wehrdienstes muss das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art12 Abs2 lita StatusRL zu entgehen. In diesem Zusammenhang geht aus der Rsp des EuGH hervor, dass es "[...] allein den staatlichen Behörden [obliegt], unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art9 Abs2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95[/EU] begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art12 Abs2 dieser Richtlinie zu begehen."

Im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG besteht dem Länderinformationsblatt vom 24.01.2022 zufolge eine hohe Wahrscheinlichkeit, als Mitglied der syrischen Armee an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden. Das BVwG, das sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Verhandlung verschafft hat, unterlässt es in seiner Entscheidung, sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers als Wehrdienstpflichtiger in Syrien auseinanderzusetzen. Es trifft keine Feststellungen darüber, welche Auswirkungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers als - wie das BVwG selbst feststellt - Wehrpflichtiger und potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee vor dem Hintergrund des herrschenden Bürgerkrieges in Syrien zur Folge hätte. Aus der Entscheidung geht insbesondere nicht hervor, ob der Beschwerdeführer als Wehrpflichtiger der syrischen Armee Gefahr liefe, selbst an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1138.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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