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22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §68Leitsatz
Keine Folge betreffend den Antrag einer Rechtsanwältin, die Verfahrenshilfe für ihren Mandanten für erloschen zu erklären; die Verfahrenshilfe erlischt ex lege mit endgültiger Verfahrensbeendigung (Ablehnung der Beschwerdebehandlung)Rechtssatz
Entgegen der Bezeichnung des Antrages (auf Entziehung der Verfahrenshilfe) geht der VfGH davon aus, dass die einschreitende Rechtsanwältin offenkundig den Antrag stellen wollte, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären. Die Verfahrenshilfe erlischt ex lege mit der endgültigen Verfahrensbeendigung. Da das vorliegende Verfahren bereits mit der Zustellung des B v 25.02.2019 (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde) endgültig beendet worden ist, kommt ein Ausspruch des Erlöschens der Verfahrenshilfe nicht mehr in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4748.2018Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022