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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung eines Staatsangehörige Afghanistans; extrem volatile Sicherheitslage auf Grund aktueller Länderinformationen weiterhin gegeben; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und VersorgungslageRechtssatz
Aus dem im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Länderinformationsblatt in der Fassung vom 11.07.2021 war für das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erkennbar, dass auf Grund aktueller Entwicklungen in Afghanistan die Gefahr einer das ganze Land betreffenden kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den Regierungstruppen und damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung wie dem Beschwerdeführer gegeben war. Auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das BVwG als notorisch gelten können, musste das BVwG zudem davon ausgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen ist.
Bei dieser massiven Verschlechterung der Sicherheitslage handelt es sich entgegen der Ansicht des BVwG sehr wohl um eine entscheidungswesentliche Änderung der "allgemeine[n] Situation in Afghanistan". Es ist darauf hinzuweisen, dass der VfGH angesichts der Länderinformationen zur Sicherheitslage in Afghanistan in seinem E v 16.03.2022, E273/2022, keine Veranlassung gesehen hat, von der Auffassung der Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan abzugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3585.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022