Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung des Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend den Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels gegen die Verwerfung eines Antrages auf Ablehnung eines Sachverständigen; Bestimmung im Gestaltungsspielraum des GesetzgebersSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Die antragstellende Partei behauptet die Verfassungswidrigkeit des §366 Abs1 ZPO, RGBl. 113/1895: Die genannte Bestimmung verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK sowie auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK. Der in der angefochtenen Bestimmung vorgesehene Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels gegen die Verwerfung eines Antrages auf Ablehnung eines Sachverständigen verhindere einen effektiven Rechtsschutz.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er – nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie – eine abgesonderte Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichts, mit welcher die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, vorsieht oder nicht (vgl VfGH 22.9.2015, G422/2015).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Zivilprozess, Sachverständige, Rechtsmittel, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G252.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022