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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung des Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend den Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels gegen die Verwerfung eines Antrages auf Ablehnung eines Sachverständigen; Bestimmung im Gestaltungsspielraum des GesetzgebersRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit des §366 Abs1 ZPO, RGBl 113/1895 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er - nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie - eine abgesonderte Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichts, mit welcher die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, vorsieht oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zivilprozess, Sachverständige, Rechtsmittel, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G252.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022