TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/20 95/08/0219

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
SHG Stmk 1977 §42 Abs1;
SHG Stmk 1977 §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in Graz, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juni 1995, Zl. 9 - 18 - 77 - 1994/3, betreffend Rückersatzanspruch gemäß § 42 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsträgerin der Steiermärkischen Krankenanstalten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz im Sinne des § 42 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes für die durch stationäre und ambulante Aufenthalte der C verursachten offenen Pflegegebühren für die Zeit vom 5. bis 9. Jänner 1992 in der Höhe von S 18.738,50 und für die Zeit vom 16. Jänner bis 30. Jänner 1992 in der Höhe von S 745,80 abgewiesen. Nach einem Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wonach die Patientin im Zeitraum der stationären und ambulanten Behandlung in Graz ein unversteuertes Einkommen als Prostituierte bezogen habe, welches laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Graz sich auf rund S 40.000,-- belaufen habe, weshalb Hilfsbedürftigkeit gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes nicht vorliege, führt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides u.a. aus, daß nach einer Auskunft der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Graz vom 19. April 1994 die Patientin und ihr Ehegatte unbekannten Aufenthaltes seien, jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit "ja mit fast völliger Sicherheit" angenommen werden könne, daß der Ehegatte in seiner Eigenschaft als Zuhälter mehrere Prostituierte gleichzeitig bzw. in geringen zeitlichen Abständen nacheinander neben seiner Gattin betreue. Eine Schätzung über das Einkommen des Ehegatten der Patientin speziell für einen relativ kurzen Zeitraum sei nur sehr schwer und nur als Rückschluß über das Einkommen einer Prostituierten möglich, die im Überwachungsbereich der mitteilenden Behörde mit einem monatlichen Einkommen zwischen S 25.000,-- und S 50.000,-- "taxiert" werde. Auch höhere Einkommen seien möglich. Einkommen im Ausland seien meist um die S 100.000,-- anzusetzen. Davon erhalte der Zuhälter so an die 50 %, im Extremfall bis zu 90 %. Nach einem Erhebungsbericht des für den letzten Wohnort der Patientin und ihres Ehegatten zuständigen Magistratischen Bezirksamtes hätten die Genannten nach Auffassung der Bewohner des Hauses einen "wohlhabenden Eindruck" hinterlassen. Laut Auskunft der Hausbesorgerin hätten sie sich im Zuhälter- bzw. Prostituiertenmilieu aufgehalten und seien ständig im Besitz von zwei Luxusklasseautos gewesen. Die Automarken seien oft gewechselt worden. Nach einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz, Verkehrsamt, vom 15. Juni 1994 sei der Ehegatte der Patientin in der Zeit vom 18. September 1991 bis 31. Jänner 1992 Zulassungsbesitzer eines Toyota Carina TA 60 A (Erstzulassungsdatum 5. Juli 1982) mit einem Schätzwert zwischen S 10.000,-- und S 15.000,--, und vom 29. Jänner 1992 bis 22. September 1992 Zulassungsbesitzer eines Mazda 323 1.3. (Erstzulassung: 5. Juli 1987) mit einem Ankaufswert laut Eurotaxliste von S 55.000,-- bzw. einem Verkaufswert von S 75.000,-- gewesen. Die Patientin selbst sei im Zeitraum vom 22. August 1991 bis 8. Jänner 1992 Zulassungsbesitzerin eines Tomos A 5 AB Kolibri (Erstzulassung:

2. März 1990, laut Eurotaxliste Wert zwischen S 7.000,-- und S 9.000,--) sowie vom 7. Februar 1992 bis 9. November 1992 Zulassungsbesitzerin eines Mercedes 300 E (Erstzulassungsdatum:

14. Mai 1986, laut Eurotaxliste Wert im Ankauf S 175.000,--, im Verkauf S 230.000,--) gewesen. Unter Hinweis auf die von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschriften stützt die belangte Behörde die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin darauf, daß (erstens) die Hilfsbedürftigkeit nicht durch geeignete Beweismittel innerhalb einer Fallfrist von sechs Monaten glaubhaft gemacht worden sei, daß (zweitens) eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit der Patientin im Behandlungszeitraum unter Bedachtnahme auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung als nicht gegeben anzunehmen sei und daß (drittens) der Ehegatte der Patientin seitens der Beschwerdeführerin nicht unter Hinweis auf die Unterhaltspflicht aufgefordert worden sei, die Spitalskosten zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 42 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1976, lautet:

"§ 42

Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen

(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:

a)

eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;

b)

die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;

c)

der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.

(2) Der Anspruch auf Rückersatz muß spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger angezeigt werden.

(3) Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte."

Zum Lebensbedarf im Sinne des § 7 SHG gehört gemäß § 7 Abs. 1 lit. c auch die Krankenhilfe im Sinne des § 10 SHG.

Soweit die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt hat, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 42 Abs. 2 SHG die Notlage der Patientin nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht, so kann ihr darin aus jenen Gründen nicht gefolgt werden, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 94/08/0239, dargelegt hat: Es reicht zur Fristwahrung aus, daß die Leistung hinsichtlich der Art der erbrachten Aufwendungen und des Empfängers der Leistungen hinreichend individualisiert wird, um als fristgerechte Anzeige im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu gelten. Soweit die vorgelegten Unterlagen für die Ermittlung aller Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend sind, hat die Behörde - im Rahmen der sie grundsätzlich treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht - die Beschwerdeführerin zur Nachreichung solcher Unterlagen aufzufordern. Diese trifft keine Beweislast; sie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch unter anderem verpflichtet, die Notlage des Hilfsbedürftigen glaubhaft zu machen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1989, Zl. 88/11/0161, vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0182, sowie vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0310 uva.). Nicht erforderlich ist hingegen, daß diese Glaubhaftmachung gleichzeitig mit der Antragstellung oder doch innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 42 Abs. 2 SHG erfolgt (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 94/08/0239).

Diesem Rechtsirrtum der belangten Behörde kommt aber im Ergebnis keine Bedeutung zu, weil ihr im weiteren Begründungselement, die Patientin sei nicht hilfsbedürftig gewesen, zu folgen ist:

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Tatsachenfeststellung, daß die Patientin in den fraglichen Zeiträumen 5. Jänner bis 9. Jänner und 16. Jänner bis 30. Jänner 1992 in der Lage gewesen wäre, die aufgelaufenen Kosten von (insgesamt) rund S 20.000,-- aus eigenen Mitteln zu bestreiten, einerseits auf den Umstand gestützt, daß die Patientin sowohl vor als auch nach diesen Zeiträumen der Prostitution nachgegangen sei und daraus ein Einkommen von monatlich S 25.000,-- bis S 50.000,-- erzielt habe, andererseits hat die belangte Behörde die fehlende Hilfsbedürftigkeit auch daraus abgeleitet, daß die Patientin und ihr Ehegatte in den angegebenen Zeiträumen jeweils im Besitz von Kraftfahrzeugen gestanden seien, darunter ab 7. Februar 1992 eines PkW Mercedes 300 E mit einem Verkaufswert von ca. S 230.000,--.

Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, daß die von der belangten Behörde gepflogenen Erhebungen nicht ausreichend gewesen wären, ließen doch die Auskünfte der Bundespolizeidirektion und der Hausbesorgerin keinen Rückschluß darauf zu, daß die Patientin im Zeitpunkt der Behandlung ein Einkommen bezogen habe. Selbst wenn es richtig sein sollte, daß sie der Prostitution nachgegangen sei, ergebe sich zweifelsfrei, daß sie während des Spitalsaufenthaltes und während der anschließenden ambulanten Behandlung dieses Gewerbe keinesfalls habe ausüben können, weshalb sie keinerlei Einkünfte habe beziehen können. Auch die Verhältnisse betreffend die Kraftfahrzeuge des Ehepaares ließen keine Rückschlüsse über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zu. Es sei nie erhoben worden, ob das Ehepaar Eigentümer dieser Fahrzeuge gewesen sei, zumal der Umstand des Zulassungsbesitzers noch nichts über die Eigentumsverhältnisse an sich aussage. Es sei auch nicht überprüft worden, ob die Fahrzeuge auf Kredit oder im Zuge eines Leasingsverhältnisses angeschafft worden seien. Demgegenüber habe sich die belangte Behörde mit der Zahlungsunfähigkeitserklärung der Patientin, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt worden sei, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Schon aufgrund dieser Erklärung hätte die belangte Behörde von Hilfsbedürftigkeit ausgehen müssen.

Damit bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der in § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - soferne in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Schließlich unterliegt die Beweiswürdigung der Behörde auch der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung, ob alle zum Beweis oder zur Widerlegung strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden und die Behörde bei der Würdigung dieser Umstände (bei Gewinnung ihrer Schlußfolgerungen) deren Gewicht (im Verhältnis untereinander) nicht verkannt hat.

Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes bei Beurteilung der Frage, ob Umstände in diesem Sinne objektiv geeignet (und daher zu berücksichtigen) sind und ob ihr Gewicht (an sich oder im Verhältnis zu anderen Sachverhaltselementen) verkannt wurde, sind die Gesetze der Logik und des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes. Wenn es hingegen nachvollziehbare, mit den Denkgesetzen übereinstimmende Gründe für jede von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten gibt, so hat die belangte Behörde nach freier Überzeugung auch zu entscheiden, welcher der in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sie den Vorzug gibt (und dies nachvollziehbar zu begründen), ohne daß ihr der Verwaltungsgerichtshof entgegentreten könnte: Welche Sachverhaltsversion im Sinne ihrer Übereinstimmung mit der Wirklichkeit tatsächlich richtig ist, unterliegt insoweit nicht der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zu alldem das Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 92/08/0071, sowie - aus jüngerer Zeit - das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/08/0082).

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt und die dabei angestellten Erwägungen halten vor diesem rechtlichen Hintergrund einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus folgenden Gründen stand:

Zunächst ist den Beschwerdeausführungen, daß die Patientin schon im Hinblick auf ihren Krankenhausaufenthalt im fraglichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, ihrem Gewerbe als Prostituierte nachzugehen, zu entgegnen, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Patientin in der Lage gewesen wäre, mit ihrem Einkommen oder verwertbaren Vermögen die Kosten ihrer Krankenhausbehandlung selbst zu bestreiten (§ 5 Abs. 1 SHG), nicht darauf ankommt, ob sie ein solches Einkommen gerade in diesen Tagen erzielen konnte: Wenn die Patientin in der Lage war, bis zu ihrem stationären Krankenhausaufenthalt der Prostitution im festgestellten Ausmaß mit einem relativ hohen Nettoeinkommen von S 25.000,-- bis S 50.000,-- nachzugehen, dann ist es nicht unschlüssig anzunehmen, daß diese Einkünfte auch ausgereicht haben, die Kosten ihres (kurzen) Aufenthaltes in der Höhe von S 18.738,50 aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Dies gilt auch für die darauffolgenden Kosten der ambulanten Nachbehandlung vom 16. bis 30. Jänner 1992 in der Höhe von (nur) S 745,80. Der Rückschluß auf die fehlende Hilfsbedürftigkeit aufgrund der - auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen - Beschäftigung der Patientin als Prostituierte kann im Beschwerdefall aber vorallem in Verbindung mit dem Umstand, daß im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung, nämlich bereits am 7. Februar 1992 ein Kraftfahrzeug im Wert von S 230.000,-- erworben wurde, nicht als rechtswidrig erkannt werden: Auch wenn man nämlich davon ausgehen würde, daß das Kraftfahrzeug nicht bar bezahlt, sondern (im Wege eines Kredites oder eines Leasingvertrages) drittfinanziert wurde, setzt die dazu erforderliche Rückzahlung eines Betrages von rund S 230.000,-- (zuzüglich der anlaufenden Spesen und Zinsen) eine Wirtschaftskraft voraus, welche die Annahme von Notlage im hier maßgebenden Sinne (nämlich des Außerstandeseins zur Tragung von Spitalskosten in der Höhe von insgesamt knapp S 20.000,--) nicht zuläßt.

Die Beschwerdeführerin trifft zwar - nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nur die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Notlage der Patientin, wofür allerdings im Beschwerdefall lediglich die Erklärung der Patientin über ihre (angebliche) Einkommens- und Mittellosigkeit zur Verfügung stand; die von der belangten Behörde erhobenen Umstände sind jedoch ausreichend, um den durch die Erklärung der Patientin allein unternommenen Versuch der Glaubhaftmachung der Notlage zu widerlegen. Entgegen den Beschwerdeausführungen mußte die belangte Behörde hinsichtlich der auf den Namen der Patientin zugelassenen Kraftfahrzeuge auch nicht die Frage des Eigentumsrechtes an diesen Kraftfahrzeugen klären: es trifft zwar zu, daß die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf den Namen einer Person nur ein Indiz für den rechtmäßigen Besitz im Sinne des § 37 Abs. 2 KFG, nicht aber auch für das Vorliegen des Eigentums ist; die belangte Behörde hat jedoch nicht geprüft, ob etwa das Kraftfahrzeug verwertbares Vermögen der Patientin darstellte (und nur in diesem Zusammenhang käme es auf das Eigentumsrecht an), sondern hat aus der Anschaffung eines relativ teuren Kraftfahrzeuges in Verbindung mit der Erwerbstätigkeit der Patientin als Prostituierte auf deren damalige wirtschaftliche Lage geschlossen. Dabei durfte die belangte Behörde - ohne weitwendige Erhebungen anstellen zu müssen - vom Erfahrungssatz ausgehen, daß der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug auch im allgemeinen (sei es mit Barmitteln, sei es durch Drittfinanzierung) finanziert. Das Gegenteil wäre von der Beschwerdeführerin zumindest glaubhaft zu machen gewesen, um eine diesbezügliche Ermittlungspflicht der belangten Behörde auszulösen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 13. Juni 1989, 88/11/0161).

Da die belangte Behörde somit die Notlage der Patientin zu Recht verneint hat, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der weiteren in der Beschwerde behandelten Frage, ob die Beschwerdeführerin zuvor den Ehegatten der Patientin zur Tragung der Krankenhauskosten unter Berufung auf seine Unterhaltspflicht hätte auffordern müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080219.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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